WST Treuhandgesellschaft mbH STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT

Geschäftsführer: Helmut Hordt, Steuerberater

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Lexika

Abflussprinzip

Nach dem Abflussprinzip sind Ausgaben in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind.

Wird ein Rechnungsbetrag durch Überweisung beglichen, ist bei Annahme des Überweisungsauftrags durch die Bank das Geld abgeflossen.

In diesen Fällen gilt das Abflussprinzip nicht:

  • Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben: Fließen diese Ausgaben beim Steuerpflichtigen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres ab, sind sie dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (10-Tage-Regel).

  • Abschreibung: Ist ein Wirtschaftsgut abzuschreiben, können die gesamten Kosten nicht im Jahr ihrer Entstehung und somit nicht bei Abfluss des Geldes geltend gemacht werden. Sie müssen entsprechend der gesetzlich vorgegeben Nutzungsdauer über mehrere Jahre verteilt werden.

  • Lohnzahlung: Der laufende Arbeitslohn gilt in dem Jahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Wird zum Beispiel der Lohn für Dezember erst im Januar ausgezahlt, gilt er trotzdem als im Dezember zugeflossen.

  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Bilanziert das Unternehmen, ist zum Beispiel bereits das Entstehen einer Verbindlichkeit als Aufwand zu verbuchen.

Analog zum Abflussprinzip gilt das Zuflussprinzip. Danach sind Einnahmen erst dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 11 EStG

H 11 EStH