WST Treuhandgesellschaft mbH STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT

Geschäftsführer: Helmut Hordt, Steuerberater

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Lexika

Stornierung der Pauschalreise

Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit die gebuchte Reise stornieren und vom Reisevertrag zurücktreten. Ein Grund für den Rücktritt muss nicht vorliegen. Mit dem Rücktritt vom Reisevertrag entfällt für den Reiseveranstalter der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Dem Reiseveranstalter steht jedoch gesetzlich eine angemessene Entschädigung zu. Diese kann er entweder konkret berechnen oder dem Reisenden eine Stornopauschale in Rechnung stellen.

Hat der Reisende eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abgeschlossen und tritt er aus einem versicherten Grund zurück, übernimmt die Versicherung die anfallenden Stornierungskosten.

Konkrete Berechnung der Stornierungsgebühren

Bei der konkreten Berechnung der Entschädigung ist vom Reisepreis auszugehen. Von diesem sind die ersparten Aufwendungen des Reiseveranstalters (z. B. Beförderungs-, Unterkunfts-, Verpflegungskosten) sowie das abzuziehen, was der Reiseveranstalter durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Auf Verlangen des Reisenden ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

Stornopauschale

Anstelle der konkreten Berechnung der Stornogebühren können im Reisevertrag angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden. In diesem Fall wird die Stornogebühr in einem Prozentsatz des Reisepreises festgelegt. Die Stornopauschalen sind regelmäßig in den allgemeinen Reisebedingungen festgelegt. Diese orientieren sich bei einer Flugpauschalreise an folgenden Sätzen:

  • bei Stornierung bis zum 31. Tag vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises,

  • bei Stornierung ab dem 30. Tag vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises,

  • bei Stornierung ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises.

Tipp

Stornogebühren kann der Reisende, der die gebuchte Reise nicht antreten will, vermeiden, wenn er dem Reiseveranstalter einen Ersatzreisenden benennt, der die Reise antritt. Den benannten Ersatzreisenden darf der Reisveranstalter nur ablehnen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

Ausnahmen von der Entschädigungspflicht

Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Der Reisende kann also die Reise ohne Entschädigungspflicht stornieren, wenn beispielsweise Kriegshandlungen, Terrorismus oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben eine sichere Reise in das vereinbarte Reiseziel unmöglich machen.

Gesetzliche Grundlage: § 651h BGB