WST Treuhandgesellschaft mbH STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT

Geschäftsführer: Helmut Hordt, Steuerberater

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Lexika

Minderung der Vergütung wegen mangelhafter Handwerkerleistungen

Hat der Handwerker gepfuscht, kann der Auftraggeber die mit dem Handwerker vereinbarte Vergütung mindern. Minderung bedeutet Herabsetzung des mit dem Handwerker vereinbarten Werklohns. Wenn der Auftraggeber die Vergütung an den Handwerker bereits gezahlt hat, kann er einen Teil davon wieder zurückverlangen, wurde die Vergütung noch nicht gezahlt, kann der Kunde die Zahlung in Höhe des Minderungsbetrags verweigern.

Tipp: Kann der Kunde als Auftraggeber dem Handwerker nachweisen, dass er den Mangel schuldhaft verursacht hat, ist es für ihn günstiger, Schadensersatz zu verlangen. In diesem Fall kann er vom Handwerker ebenfalls die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung und darüber hinaus auch noch Ersatz seiner weiteren Kosten verlangen.

Grundsätzlich kann der Auftraggeber wegen einer mangelhaften Handwerkerleistung nur dann die Vergütung mindern, wenn er dem Handwerker erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Neuherstellung des Werks gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Ausnahmsweise ist eine Nachfrist entbehrlich, wenn der Handwerker sowohl die Beseitigung des Mangels als auch die Herstellung eines neuen, fehlerfreien Werks verweigert (z. B. weil er zu Unrecht meint, es liege kein Mangel vor) oder die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist.

Um welchen Betrag der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung mindern kann, richtet sich nach dem Ausmaß des Mangels und der sich daraus ergebenden Wertminderung. Sinnvoll ist es, als Minderung den Betrag anzusetzen, der für die Beseitigung des Mangels anfallen würde. Um diesen Betrag genau bestimmen zu können, kann ein Kostenvoranschlag eingeholt werden, der die für die Mängelbeseitigung notwendigen Kosten ausweist.

Seinen Anspruch auf Minderung der Vergütung muss der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Frist geltend machen.

Gesetzliche Grundlage: § 438 BGB