WST Treuhandgesellschaft mbH STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT

Geschäftsführer: Helmut Hordt, Steuerberater

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Lexika

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist das Rechtsgeschäft, mit dem jeder mehr oder weniger täglich konfrontiert ist. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, in dem sich der eine Vertragspartner (Verkäufer) zur Veräußerung eines Vermögensgegenstands und der andere (Käufer) zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet.

Form

Beim Abschluss eines Kaufvertrags muss grundsätzlich keine Form eingehalten werden. Er kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend (z. B. durch Kopfnicken oder Handheben) abgeschlossen werden. Nur ausnahmsweise schreibt das Gesetz für den Kaufvertrag eine bestimmte Form vor. So bedarf insbesondere der Grundstückskaufvertrag der notariellen Beurkundung.

Lieferpflicht des Verkäufers

Durch den Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an ihr frei von Mängeln zu verschaffen. Die Pflicht zur Verschaffung des Eigentums bedeutet, dass der Verkäufer den Käufer zum Eigentümer der gekauften Sache machen muss. Die Pflicht zur Übergabe beinhaltet, dass der Verkäufer dem Käufer den Besitz an der Ware verschaffen muss, diesem also den Kaufgegenstand aushändigen muss.

Tipp: Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übereignen. Andernfalls kann der Käufer die ihm gesetzlich zustehenden Mängelrechte geltend machen.

Der Verkäufer muss die Kaufsache rechtzeitig liefern. Der Liefertermin kann im Kaufvertrag festgelegt werden. Ist kein Termin vereinbart, muss der Verkäufer sofort nach Abschluss des Kaufvertrags liefern.

Erfüllt der Verkäufer seine Lieferpflicht nicht rechtzeitig, so kommt er in Schuldnerverzug und der Käufer kann Ersatz des durch die Verzögerung eingetretenen Schadens verlangen (z. B. beim Autokauf die Kosten für einen Mietwagen). Unter Umständen kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat.

Pflichten des Käufers

Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Ferner muss er die vom Verkäufer bereitgestellte Ware an sich zu nehmen.

Tipp: Solange der Verkäufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt hat, steht dem Käufer ein klagbarer Anspruch auf Vertragserfüllung zu. Im Regelfall ist der Käufer berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises solange zu verweigern, bis der Verkäufer die Ware geliefert hat.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis in bar zu entrichten. Gibt der Verkäufer auf seinen Briefen oder Rechnungen seine Bankverbindung an, so darf der Käufer mit Recht daraus schließen, dass er den Kaufpreis überweisen darf.

Sofern der Kaufvertrag keinen Zeitpunkt vorsieht, wann der Kaufpreis zu entrichten ist, ist dieser mit Abschluss des Vertrags fällig. Der Käufer ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, als Erster zu leisten; gegenüber dem Verkäufer kann er also die Zahlung solange verweigern, bis dieser seiner Leistungspflicht entsprochen hat. Vor der Lieferung der Ware muss der Käufer nur dann den Kaufpreis zahlen, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde (z. B. bei Lieferung gegen Vorkasse).

Gesetzliche Grundlagen: §§ 433 ff. BGB