WST Treuhandgesellschaft mbH STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT

Geschäftsführer: Helmut Hordt, Steuerberater

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Lexika

Gepäckschaden oder -verlust bei Bahnreisen

Die Bahn muss für den entstandenen Schaden grundsätzlich aufkommen, wenn Reisegepäck verloren geht oder beschädigt wird. Allerdings muss zwischen Handgepäck und aufgegebenem Gepäck unterschieden werden.

Handgepäck

Für sein Handgepäck ist der Bahnreisende grundsätzlich selbst verantwortlich. Die Bahn haftet für den Verlust oder die Beschädigung dieses Gepäcks nur, wenn der Reisende nachweisen kann, dass der Verlust oder die Beschädigung auf ein Verschulden des Unternehmens zurückzuführen ist (z. B. Beschädigung durch einen Mitarbeiter). Unabhängig von einem etwaigen Verschulden haftet die Bahn allerdings dann, wenn Schadensursache ein Unfall ist.

Aufgegebenes Gepäck

Für aufgegebenes Reisegepäck haftet die Bahn ohne Verschulden bei Verlust oder Beschädigung. Voraussetzung ist aber, dass sich der Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks während der Zeit ereignet hat, in der es sich in der Obhut des Bahnunternehmens befunden hat. Nur wenn der Schaden auf Umstände zurückzuführen ist, auf die die Bahn keinen Einfluss hatte (z. B. wenn das Reisegepäck mangelhaft verpackt wurde), ist sie von der Haftung befreit.

Haftungsbeschränkung

Während bei beschädigtem oder verloren gegangenem Handgepäck grundsätzlich alle entstandenen Schäden zu ersetzen sind, haftet die Bahn für aufgegebenes Gepäck nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Die Haftungshöchstbeträge werden in sogenannten Sonderziehungsrechten (SZR), einer Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds, berechnet. Das SZR muss stets noch in Euro umgerechnet werden.

  • Bei Verlust von Reisegepäck werden 80 SZR (circa 100 Euro) je Kilogramm, höchstens jedoch 1.200 SZR (rund 1.490 Euro) je Gepäckstück, wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, sonst 20 SZR (circa 25 Euro) je Kilogramm, höchstens jedoch 300 SZR (rund 372 Euro) je Gepäckstück ersetzt.

  • Bei der Beschädigung von Reisegepäck wird der Betrag ersetzt, der der Wertminderung des Gepäcks entspricht, höchstens jedoch 1.200 SZR (rund 1.490 Euro) für ein total beschädigtes Gepäckstück.