Aktuell


09.09.2024

EuG wird Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen

Dem Gericht der Europäischen Union wird die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen.

Die Umsetzung dieser teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht schließt sich an an die Reform des Gerichtssystems der Europäischen Union und wird Vorabentscheidungsfragen betreffen, die ab dem 1. Oktober 2024 vorgelegt werden.

Diese Reform zielt darauf ab, die Arbeitsbelastung des Gerichtshofs im Bereich der Vorabentscheidungen zu verringern und es ihm zu ermöglichen, seine Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu gewährleisten, weiterhin innerhalb angemessener Fristen zu erfüllen.

Die Reform umfasst im Wesentlichen drei Teile:

Der erste Teil der Reform betrifft die Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht, das mit zwei Richtern pro Mitgliedstaat besetzt ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit betrifft die Übertragung nur sechs klar abgegrenzte Sachgebiete, die sich hinreichend von anderen Sachgebieten trennen lassen und zu denen es bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt. Dem Gericht wird so die Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen übertragen, die ausschließlich in eines oder mehrere der folgenden sechs besonderen Sachgebiete fallen:

  • gemeinsames Mehrwertsteuersystem;

  • Verbrauchsteuern;

  • Zollkodex;

  • zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur;

  • Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen;

  • System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

Der zweite Teil der Reform umfasst zwei Entwicklungen, die in der Verordnung zur Änderung der Satzung vorgesehen sind und die für alle Vorabentscheidungsersuchen gelten werden, unabhängig vom jeweiligen Sachgebiet und unabhängig von der Frage ihrer etwaigen Weiterleitung an das Gericht.

Der dritte Teil der Reform bezweckt, die Effizienz des Verfahrens der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts angesichts der hohen Zahl der beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel zu wahren. Damit sich der Gerichtshof auf die Rechtsmittel konzentrieren kann, die bedeutsame Rechtsfragen aufwerfen, wird der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln auf weitere vom Gericht erlassene Entscheidungen ausgeweitet.

Die Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln wird ab dem 1. September 2024 gelten.

EuGH, Pressemitteilung vom 12.08.2024