Steuerberaterkanzlei

Edelgard Lier

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Lexika

Änderungskündigung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis kündigen und dem Arbeitnehmer gleichzeitig anbieten, es zu anderen (in der Regel schlechteren) Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Der Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren.

Kündigungsgrund

Wie für jede Kündigung braucht der Arbeitgeber auch für eine Änderungskündigung einen sachlichen Kündigungsgrund. Andernfalls ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Die Kündigung kann aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers, im Verhalten des Arbeitnehmers oder aus betriebsbedingten Gründen erfolgen.

Urteil: Spricht ein Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, um damit das Gehalt des Arbeitnehmers zu kürzen, so ist dies nur dann sozial gerechtfertigt, wenn finanzielle Probleme des Arbeitgebers zu einem Stellenabbau oder sogar zur Betriebsschließung führen können, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 236/00).

Vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots

Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos an, dann besteht das Arbeitsverhältnis mit dem geänderten Inhalt fort. Es erfolgte keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vertragsänderung tritt nach Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft.

Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt

Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Der Arbeitnehmer muss den Vorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Die Erklärung ist an keine Form gebunden. Sie kann auch mündlich oder per Fax erfolgen.

Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Änderungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben. Dann wird überprüft, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt und die Änderungskündigung wirksam ist.

Ablehnung des Änderungsangebots ohne Vorbehalt

Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot auch vorbehaltlos ablehnen und innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt, besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort. Verliert der Arbeitnehmer den Prozess, ist das Arbeitsverhältnis beendet.

Tipp: Der Vorteil der Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt gegenüber der vorbehaltlosen Ablehnung des Angebots besteht darin, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behält, wenn er den Kündigungsschutzprozess verliert.

Gesetzliche Grundlage: § 2 Kündigungsschutzgesetz