Steuerberaterkanzlei

Edelgard Lier

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Lexika

Schadensersatz wegen Mängeln der Kaufsache

Hat der Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Verkäufer Beseitigung des Mangels, also Reparatur, oder die Lieferung einer neuen, fehlerfreien Ware verlangen. Verweigert der Verkäufer diese Nacherfüllung, ist sie ihm unzumutbar oder ist sie fehlgeschlagen (das ist grundsätzlich der Fall, wenn die Reparatur zweimal misslingt), kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder die mangelhafte Ware behalten und den Kaufpreis herabsetzen. Parallel zum Rücktritt oder zur Minderung kann der Käufer Schadensersatz vom Verkäufer verlangen, wenn dieser den Mangel verschuldet hat. Der Verkäufer muss also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

Tipp: Weist die Kaufsache einen Mangel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass der Verkäufer diesen Mangel verschuldet hat. Das bedeutet, dass nicht der Käufer beweisen muss, dass der Verkäufer den Mangel zu verantworten hat, sondern der Verkäufer nachweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft.

Schadensersatz kann der Käufer grundsätzlich erst dann geltend machen, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Ausnahmsweise ist eine Nachfrist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (z. B. weil er zu Unrecht meint, es liege kein Mangel vor).

Den Anspruch auf Schadensersatz muss der Käufer innerhalb der gesetzlichen Frist geltend machen.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 280, 636 BGB