Steuerberaterkanzlei

Edelgard Lier

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Aktuell


18.01.2024

Kindergeld für Stiefkinder

Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG beim Stiefelternteil als „Kind des Ehegatten“ erlischt weder durch die Scheidung des Stiefelternteils vom leiblichen Elternteil noch dadurch, dass das Kind zwischenzeitlich den Haushalt des Stiefelternteils verlassen hat.

Sachverhalt:

Streitig ist, ob die Klägerin für ein in ihren Haushalt zurückgekehrtes Stiefkind, das nach der Trennung von ihrer Lebenspartnerin zwischenzeitlich wieder bei dieser bzw. beim leiblichen Vater lebte, kindergeldberechtigt ist. Die Klägerin hat ein Stiefkind, mit dessen leiblicher Mutter (M) sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Im gemeinsamen Haushalt lebten neben den beiden leiblichen Kindern der Klägerin auch die leiblichen Kinder der Lebenspartnerin, die mit Eintragung der Lebenspartnerschaft Stiefkinder der Klägerin wurden. Nach der Trennung der Klägerin von ihrer Lebenspartnerin zog diese mit ihren beiden leiblichen Kindern aus. In der Folge zog zunächst ein Kind der Lebenspartnerin und später, nachdem dieses zwischenzeitlich bei seinem Vater lebte, auch das zweite Kind der Lebenspartnerin zurück zur Klägerin, welche beide Kinder in ihren Haushalt aufnahm. Die leiblichen Eltern hatten einer Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin zugestimmt. Beide Kinder leben seit ihrem Rückzug zur Klägerin bei dieser mit alleinigem Wohnsitz. Die leiblichen Eltern treffen die Kinder nur in unregelmäßigen Abständen ein bis zweimal im Monat.

Die beklagte Familienkasse (Beklagte) lehnte eine Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin ab, da die Kinder zwischenzeitlich den Haushalt der Klägerin verlassen haben und das „Stiefkindverhältnis“ mithin erloschen sei.

Aus den Gründen:

Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz werden auch die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten als Kinder berücksichtigt. Gleiches gelte gem. § 11 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten können auch nach Auflösung der Ehe nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden.

Der Senat legte diese Vorschrift dahingehend aus, dass zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners zählten, und zwar unabhängig davon, ob diese „durchgehend“ im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben würden.

Für diese Auslegung spreche die gesetzliche Regelung des § 1590 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Gemäß § 1590 Abs. 1 i. V. m. § 1589 Abs. 1 BGB sei die Klägerin mit ihren Stiefkindern im ersten Grade verschwägert. Die Schwägerschaft dauere nach dem klaren Wortlaut des § 1590 Abs. 2 BGB fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne das „Stiefkindschaftsverhältnis“ mithin schon aus Rechtsgründen nicht erlöschen. Diese gesetzliche Wertung sei mangels entgegenstehender Regelungen auch im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz zu beachten.

Eine Auslegung dahingehend, dass Stiefkinder im Rahmen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz unabhängig vom Fortbestehen der Ehe berücksichtigungsfähig blieben, erscheine auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz zum Schutz der Familie als geboten. Wie gerade der vorliegende Fall zeige, könnten sich insbesondere nach langem Zusammenleben der Stiefkinder mit dem Stiefelternteil und dessen leiblichen Kindern enge familiäre Bindungen entwickeln. Dementsprechend würden Stiefkinder leiblichen Kindern rechtlich – auch im Steuerrecht – weitgehend gleichgestellt. Sachliche Gründe für eine Benachteiligung des Verhältnisses Stiefelternteil/Stiefkind ausgerechnet im Kindergeldrecht, welches in besonderer Weise zur Sicherung des Kindeswohls ausgelegt sei, seien nicht ersichtlich. Etwaigen Besonderheiten im Hinblick auf die „Stiefkindseigenschaft“ und die Abgrenzung der Kindergeldberechtigung zwischen verschiedenen Berechtigten werde nach Auffassung des Senats insbesondere durch das Kriterium der Haushaltsaufnahme in § 63 Abs. 1 Nr. 2 und § 64 Abs. 2 Einkommensteuergesetz Rechnung getragen.

Es kommt nicht darauf an, ob das Stiefkind nach Auflösung der Ehe „durchgehend“ im Haushalt des Berechtigten verbleibt.

Gründe für eine Differenzierung dahingehend, ob das Stiefkind nach Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Haushalt des Stiefelternteils „durchgehend verbleibt“ oder zwischenzeitlich auszieht, wie dies von der Beklagten unter Bezugnahme auf A 12 Abs. 2 DA-KG angenommen werde, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine solche Differenzierung erscheine im Übrigen dem Kindeswohl abträglich. Besonders deutlich werde dies am Beispiel der alternativen Fallgestaltung, dass die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod des leiblichen Elternteils aufgelöst werde und das Stiefkind sodann vorübergehend (z. B. wegen Depression des Stiefelternteils) bei Verwandten untergebracht werde. Es erscheine als Wertungswiderspruch, wenn das Kindergeldrecht in einer solchen Konstellation der späteren Rückkehr des Kindes zum Stiefelternteil und in die bisherige gemeinsame Familie finanzielle Hindernisse bzw. Nachteile in den Weg legen würde.

Soweit den Ausführungen in A 12 Abs. 2 DA-KG eine „temporale“ Auffassung des Tatbestandsmerkmals „in seinen Haushalt aufgenommen“ zu Grunde liegen sollte, wonach eine zeitliche Kongruenz zwischen dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme und des Bestehens der Ehe für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz vorliegen müsse, werde diese vom Senat nicht geteilt. Für eine solche Auslegung gebe weder der Wortlaut der Vorschrift Anhaltspunkte noch gebiete eine solche das Telos der Vorschrift.

Abgrenzung zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 1.3.2000 (14 K 293/98)

Soweit in einem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 01.03.2000 (14 K 293/98, EFG 2000, 795) in einem obiter dictum eine gegenteilige Auffassung vertreten worden sei, vermöge sich der erkennende Senat dieser nicht anzuschließen. Soweit ersichtlich sehe der 14. Senat den Grund für die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz darin, dass solange die Stiefkinder im gemeinsamen Haushalt des leiblichen Elternteils und des Stiefelternteils lebten, noch ein Obhutsverhältnis zum leiblichen Elternteil fortbestehe. § 63 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz schließe insoweit eine gesetzliche Lücke für Stiefkindschaftsverhältnisse, welche mit der Trennung der Ehegatten entfalle.

Nach Auffassung des Senats greife diese Auslegung zu kurz. Sie reduziere die Vorschrift auf eine Art „verwaltungstechnische Zuordnungsmöglichkeit“ der Kinder im Rahmen einer neuen Ehe und lasse den Aspekt außer Betracht, dass das Kindergeld der steuerrechtlichen Freistellung des Familienexistenzminimums und der Förderung der Familie diene. Diese Entlastung und Förderwirkung solle grundsätzlich zunächst derjenigen Person zukommen, welche das Kind in seinen Haushalt aufgenommen, diesem Unterhalt gewährt und in seine Familie integriert habe.

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 29.12.2023 zum Gerichtsbescheid 13 K 254/23 vom 04.08.2023 - rkr