Aktuell
04.11.2024
Einführung der E-Rechnung: Was Unternehmen wissen müssen
Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Änderung im deutschen Umsatzsteuerrecht in Kraft: Die obligatorische elektronische Rechnung (E-Rechnung) für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern.
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Dieses Format ermöglicht eine elektronische Verarbeitung der Rechnungsdaten. Ab 2025 müssen E-Rechnungen entweder der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder ein zwischen den Parteien vereinbartes Format nutzen, das die vollständige und korrekte Extraktion der erforderlichen Angaben ermöglicht.
Die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen betrifft alle inländischen Unternehmer, die steuerbare Umsätze an andere inländische Unternehmer erbringen. Ausgenommen sind Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise.
Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
Steuerfreie Umsätze: Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind.
Kleinbetragsrechnungen: Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt.
Fahrausweise: Fahrausweise für die Beförderung von Personen.
Nicht inländische Unternehmer: Wenn mindestens einer der beteiligten Unternehmer nicht im Inland ansässig ist.
Übergangsregelungen: Bis Ende 2026 (zum Teil bis Ende 2027) können Rechnungen auch als sonstige Rechnungen ausgestellt werden.
Sanktionen bei Nichtbeachtung der E-Rechnungspflicht
Vorsteuerabzug: Eine nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Bußgelder: Es können Bußgelder verhängt werden.
Rechtliche Ansprüche: Der Empfänger kann zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
Steuerliche Nachteile: Die Finanzverwaltung kann die Anerkennung der Rechnungen verweigern.
BMF-Schreiben vom 15.10.2024 zur Einführung der E-Rechnung
Dieses BMF-Schreiben erläutert die neuen Regelungen und gibt Unternehmen wichtige Hinweise zur Umsetzung. Hier das komplette BMF-Schreiben auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums lesen (PDF).