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08.01.2025
Für eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist die Nutzung am Stichtag entscheidend
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die konkrete Verwendung eines Grundstücks am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen maßgeblich ist.
Der Kläger ist Nacherbe umfangreichen Grundbesitzes, der überwiegend forstwirtschaftlich genutzt wird. Zum erworbenen Vermögen gehört auch ein Grundstück, das ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt wurde, am Bewertungsstichtag aber zum Abbau von Bodenschätzen im Tagebau verpachtet war. Im Pachtvertrag verpflichtete sich der Pächter, nach Beendigung des Abbaus eine Rekultivierung durch Aufforstung vorzunehmen.
Das Finanzamt bewertete dieses Grundstück für Erbschaftsteuerzwecke als Grundvermögen. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Zuordnung zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, weil er eine Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstücks plane.
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Das streitige Grundstück sei vom Finanzamt zutreffend dem Grundvermögen und nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet worden. Zwar sei das Grundstück trotz des derzeitigen Abbaus von Bodenschätzen dauerhaft dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt. Allerdings greife für Zwecke der Erbschaftsteuer die Ausnahmevorschrift des § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG ein, wonach Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Insoweit bestehe ein Unterschied zur Einheitsbewertung und zur Bewertung für Grunderwerbsteuerzwecke, wonach es für eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausreiche, dass eine entsprechende Nutzung dauerhaft geplant sei.
Da der Gesetzeswortlaut nicht von einem auf Dauer angelegten Zweck spreche, sei das in § 11 ErbStG geregelte Stichtagsprinzip zu berücksichtigen, wonach es allein auf die konkrete Nutzung am Stichtag ankomme. Dies entspreche auch der Gesetzessystematik, wonach § 158 Abs. 4 BewG als Ausnahmevorschrift einen Negativkatalog enthalte, der eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausschließe. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn für verpachtete Abbauflächen ohne forstwirtschaftliche Nutzung ein niedrigerer Wirtschaftswert angesetzt würde als für zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Abbauflächen, für die ein Einzelertragswertverfahren (§ 168 Abs. 8 i. V. m. Abs. 11 BewG) vorgesehen sei. Die Zuordnung zum Grundvermögen entspreche auch dem Zweck der Norm, die Zuordnung von Vermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewertungsrechtlich auf den unbedingt dafür notwendigen Teil zu beschränken. Wegen der stichtagsbezogenen Bewertung für Erbschaftsteuerzwecke bestünden – anders als bei der Einheitsbewertung – keine bürokratischen Schwierigkeiten im Hinblick auf jährliche Art- und Wertfortschreibungen im Fall von Nutzungsänderungen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 3 K 2383/23 F vom 14.11.2024