Aktuell


14.09.2022

Vorlage der Abgeltungsteuer an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben

Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob die in den § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG geregelte Abgeltungsteuer in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen.

Der Kläger hatte sich mit seiner Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht eigentlich dagegen gewehrt, dass das beklagte Finanzamt Provisionseinnahmen steuerlich ihm und nicht einem Dritten zugerechnet hatte. Außerdem begehrte er den bisher nicht erfolgten Ansatz des Sparer-Pauschbetrages bei seinen Kapitaleinkünften.

Der 7. Senat folgte dem Kläger in beiden Punkten, war aber davon überzeugt, dass der auf die Kapitaleinkünfte anzuwendende (abgeltende) Sondersteuersatz von 25 % verfassungswidrig ist und war daher verpflichtet, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Das dortige Normenkontrollverfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/22 geführt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 hat das beklagte Finanzamt nun mitgeteilt, dass es die angefochtenen Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Klägers entsprochen habe. Daraufhin haben das Finanzamt und der Kläger den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt.

Durch die Erledigung des Klageverfahrens ist die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht entfallen, sodass die Vorlage gegenstandslos geworden ist. Der Vorlagebeschluss des 7. Senats vom 18. März 2022 war daher aufzuheben. Das ist durch Beschluss vom 10. August 2022 erfolgt.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer wird also in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.08.2022 zum Beschluss 7 K 120/21 vom 10.08.2022