Aktuell
16.08.2022
Rheinland-Pfalz: Steuerbegünstigung von Vereinen wird geprüft
Viele Vereine erhalten demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen. Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.
Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) sowie Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben.
Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.
Abgabefrist und Möglichkeiten zur Fristverlängerung
Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, werden gebeten, ihre Steuererklärung bis zum 31.10.2022 einzureichen. Vereine, die nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, können einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet.
Elektronische Abgabe der Steuererklärung
Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) erforderlich.
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) hat hierzu einen Leitfaden erstellt, der den betroffenen Vereinen einen Überblick über die einzelnen Schritte von der Registrierung in „Mein ELSTER“ bis zur fertigen Körperschaftsteuererklärung bieten soll. Dieser steht den Vereinen auf der Internetseite des LfSt (www.lfst-rlp.de) unter „Service > Vordrucke > Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit“ zur Verfügung. Infos gibt es auch unter ELSTER: https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/vereine.
Wie üblich werden keine Steuererklärungs-Formulare an die Vereine versandt.
Vereinfachte Überprüfung bei geringen Einnahmen
Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 22.000 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 – Anlage)“ vollständig ausgefüllt und zusätzlich zu den Erklärungen „KSt 1“ und „Anlage Gem“ eingereicht wird.
Der Vordruck „Gem 1 – Anlage“ steht als ausfüllbare pdf-Datei auf der Internetseite des LfSt unter >Service > Vordrucke > Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit zur Verfügung. In diesem Fall müssen Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte usw. müssen jedoch stets abgegeben werden. Diese Unterlagen sowie der Vordruck „Gem 1 – Anlage“ können nicht über ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden, sodass diese Unterlagen in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden müssen. Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine eine entsprechende Benachrichtigung.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 22.7.2022