STEUERBERATER

ALBERT E. OPPEL

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Lexika

Arbeitskleidung

Der Arbeitgeber kann zur Arbeitskleidung (Berufskleidung) steuerfreie Zuschüsse zahlen oder die Berufskleidung zur Verfügung stellen. Erwirbt der Arbeitnehmer die Berufskleidung selbst, so kann er diese Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

Jedoch ist zu beachten, dass der Werbungskostenabzug auf die typische Berufskleidung beschränkt ist. Sobald auch eine private Nutzung der Kleidung möglich ist, entfällt die Abzugsmöglichkeit. Als Berufskleidung gelten unter anderem: Amtstrachten, typische Arztkittel, schwarzer Anzug bei Leichenbestatter, Uniformen.

Außergewöhnlich hohe Kleidungskosten, die aufgrund beruflicher Erfordernisse entstanden sind (z.B. da die Sekretärin das Unternehmen angemessen repräsentieren muss), werden nicht als Werbungskosten anerkannt. Zuschüsse des Arbeitgebers sind in diesem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch Socken (z.B. Arztsocken) oder Unterwäsche sowie die weiße Hose des Arztes, der schwarze Anzug des Musikers oder die weiße Bluse einer Hotelempfangsdame werden nicht zum Abzug zugelassen.

Auch die Reinigungskosten können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn auch die Arbeitskleidung für den Werbungskostenabzug anerkannt wird. Erfolgt die Reinigung durch ein professionelles Unternehmen, sollte auf dem Quittungsbeleg das gereinigte Produkt benannt werden. Wird die Berufskleidung privat gereinigt, können die Werbungskosten entsprechend den Erfahrungssätzen der Verbraucherverbände angesetzt werden.

Keine Arbeitskleidung liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 11.04.2006 vor, wenn der Arbeitgeber den Mitgliedern seiner Geschäftsleitung hochwertige Bekleidungsstücke aus eigener Produktion überlässt. Diese seien als geldwerter Vorteil steuerpflichtig (Aktenzeichen: VI R 60/02). Anders entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.06.2006. Werde den Arbeitnehmern vorgeschrieben während der Arbeitszeit einheitliche bürgerliche Kleidungsstücke zu tragen, dann entstehe kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber die Kleidungskosten übernimmt. (Aktenzeichen: VI R 21/05).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 11.04.2006, VI R 60/02

BFH 22.06.2006, VI R 21/05

§ 9 EStG

§ 3 EStG