STEUERBERATER

ALBERT E. OPPEL

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Lexika

Verbraucherinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson, die weniger als 20 Gläubiger hat. Häufig wird es auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet. Ziel eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es, bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners das vorhandene Vermögen zu verwerten und den Erlös gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen. Die sogenannte Restschuldbefreiung ermöglicht es, dass der Schuldner nach einer »Wohlverhaltensphase« schuldenfrei wird.

Tipp: Durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren erhält der Schuldner die Chance auf einen Neustart ohne Schulden. Während des Verfahrens gibt es keine Lohnpfändung. Auch einen Besuch vom Gerichtsvollzieher muss der Schuldner nicht befürchten. Wer die lange Verfahrensdauer durchhält, kann sicher sein, dass er am Ende des Verfahrens von seinen Schulden befreit ist und während dieser Zeit sein Existenzminimum gesichert ist.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, dass der Schuldner zunächst versuchen muss, mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung über die Begleichung der Schulden zu erzielen. In diesem Zusammenhang muss er den Gläubigern Zahlungsvorschläge zur Tilgung der Schulden unterbreiten. Nehmen die Gläubiger diesen Plan an, kommt ein Vergleich zustande und der Schuldner muss die vereinbarten Raten zahlen.

Verfahren

Lehnen die Gläubiger eine außergerichtliche Einigung ab, kann der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung bei Gericht stellen. Das gerichtliche Verfahren gliedert sich in drei Abschnitte:

  • Zunächst versucht nochmals das Gericht, mit den Gläubigern auf der Grundlage eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans eine gütliche Einigung zu erzielen. Lehnt die Mehrheit der Gläubiger diesen ab, ist der gerichtliche Einigungsversuch gescheitert und das Gericht kann die Durchführung des Verfahrens eröffnen.

  • Im zweiten Verfahrensabschnitt nimmt das Gericht das Insolvenzverfahren wieder auf. Es prüft die Forderungsanmeldungen der Gläubiger und bestimmt einen Treuhänder, der vorhandenes Vermögen vorab verwertet. In dieser Phase des Verfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner nicht zulässig.

  • Der dritte Verfahrensabschnitt, die sogenannte Wohlverhaltensphase, ist von bestimmten Pflichten des Schuldners gekennzeichnet. In dieser Phase muss der Schuldner sein pfändbares Vermögen für eine bestimmte Dauer an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt die Gelder an die Gläubiger entsprechend einem Auszahlungsplan.

Dauer

Das Verbraucherinsolvenzverfahren dauert sechs Jahre. Für Schuldner, die es schaffen, innerhalb von drei Jahren 35 Prozent ihrer Schulden zuzüglich Gerichtskosten aufzubringen, wird das Verfahren auf drei Jahre verkürzt. Für Schuldner, die wenigstens die Gerichtskosten aufbringen können, gibt es eine Verkürzung auf fünf Jahre.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 304 ff. Insolvenzordnung