STEUERBERATER

ALBERT E. OPPEL

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Lexika

Nötigung im Straßenverkehr

Unter der »Nötigung« ist eine Handlung zu verstehen, bei dem ein anderer durch Gewalt oder Drohung unter Druck gesetzt und deshalb zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird.

Im Straßenverkehr liegt eine Nötigung vor, wenn

  • der Täter einen Verkehrsteilnehmer mit seinem verkehrswidrigen Fahrverhalten vorsätzlich unter Druck setzt und ihn damit ängstigt,

  • den anderen Verkehrsteilnehmer zu einer unfreiwilligen Handlung zwingt (z. B. zu schnellerem Fahren) und

  • der Täter durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, indem er beispielsweise einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschäden in Kauf nimmt.

Der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr kann durch Ausbremsen, Drängeln, Auffahren, Aufblenden, plötzlicher Fahrbahnwechsel, Erzwingen der Vorfahrt, Behinderung beim Überholen oder Blockieren von Zufahrten erfüllt sein.

Urteil: Eine Strafbarkeit wegen Nötigung kommt bei einem Ausbremsen nur in Betracht, wenn der Täter gerade das Unterbinden der Fortbewegung des Opfers durch seine Fahrweise bezweckt. Dagegen begründet ein bloß rücksichtsloses Überholen keine Strafbarkeit wegen Nötigung, entschied das Kammergericht Berlin (Az. (3) 161 Ss 211/16 (144/16)).

Die Nötigung im Straßenverkehr kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat (mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) geahndet werden. Drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg werden fällig, wenn das Gericht die Nötigung als Straftat ahndet. In diesem Fall kann auch die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Gesetzliche Grundlage: § 240 Strafgesetzbuch