STEUERBERATER

ALBERT E. OPPEL

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Lexika

Erbengemeinschaft

Im Regelfall erbt nicht ein Alleinerbe, sondern es erben mehrere Erben. Wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat, legt das Gesetz fest, wer seine Erben sind; in diesem Fall entsteht in der Regel zwangsläufig eine Erbengemeinschaft.

Beispiel: Mario Kramer hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Ein Testament hat er nicht errichtet. Es entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen der Ehefrau und den beiden Kindern.

Der Nachlass geht als Ganzes ungeteilt auf die Miterben über; er wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Als Sondervermögen ist der Nachlass vom Privatvermögen des einzelnen Miterben getrennt. Das gilt entsprechend auch für die Nachlassverbindlichkeiten. Jeder Miterbe hat am Nachlass den durch die gesetzliche Erbfolge bzw. durch das Testament bestimmten Anteil. Dem Miterben einer Erbengemeinschaft steht aber nicht das Eigentum an bestimmten Bruchteilen zu; vielmehr gehören alle Gegenstände des Nachlasses den Miterben gemeinschaftlich.

Beispiel: Eine Erbengemeinschaft besteht aus vier Miterben, denen jeweils ein Anteil von einem Viertel am Nachlass zusteht. Besteht der Nachlass aus vier Grundstücken, so steht nicht jedem Miterben ein Grundstück zu; vielmehr können die Miterben über jedes Grundstück im Nachlass nur gemeinsam, verfügen.

Verwaltung des Nachlasses

Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Miterben gemeinschaftlich zu. Wer über die zu treffende Verwaltungsmaßnahme zu entscheiden hat, hängt von der jeweiligen Maßnahme ab.

  • Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung (z. B. Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem Haus), die aus Nachlassmitteln beglichen werden können, genügt ein Mehrheitsbeschluss. Die Mehrheit wird nach den Erbteilen, nicht nach der Zahl der Miterben gerechnet.

  • Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen (z. B. Aufnahme eines Kredits), bedürfen der Zustimmung aller Miterben. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, muss die Maßnahme unterbleiben.

  • Unaufschiebbare Maßnahmen (z. B. Reparatur einer defekten Heizung) kann jeder Miterbe allein mit Wirkung für alle Miterben treffen.

Verkauf des Erbteils durch den Miterben

Jeder Miterbe kann seinen Erbteil insgesamt an einen Dritten übertragen. Er kann seinen Erbteil verkaufen oder verschenken. Der Übertragungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, so steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Dieses ist aber nur beim Verkauf gegeben. Verschenkt der Miterbe seinen Anteil, so müssen die anderen Miterben dies hinnehmen.

Haftung für Schulden des Erblassers

Das Gesetz verpflichtet die Miterben, vor der Verteilung des Nachlasses, also insbesondere vor der Teilung eines Überschusses, die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Schulden des Erblassers) zu erfüllen. Wenn so verfahren wird, ergeben sich für die Miterben erst gar keine Haftungsprobleme nach der Teilung des Nachlasses.

Tipp: Ein Miterbe hat einen Anspruch gegenüber den anderen Miterben, dass die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Soweit erforderlich, sind Nachlassgegenstände zu veräußern und in Geld umzusetzen. Dies bedarf der Zustimmung aller Miterben. Ein Miterbe, der dem widerspricht, muss auf Zustimmung verklagt werden.

Für Nachlassverbindlichkeiten haften die Miterben vor der Teilung des Nachlasses gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass jeder Miterbe für die jeweilige Nachlassverbindlichkeit in vollem Umfang einzustehen hat. Ein Gläubiger kann also von jedem Miterben die volle Erfüllung der Schuld verlangen. Nach der Teilung des Nachlasses haftet der Miterbe unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Nachlassteilung nicht berücksichtigt worden sind. Der Miterbe haftet einem Gläubiger nicht nur mit seinem Erbteil, sondern auch mit seinem Privatvermögen. Jetzt kann ein Gläubiger sowohl auf den Erbteil des Miterben als auch auf dessen Privatvermögen zugreifen.

Verteilung des Nachlasses

Der Miterbe kann jederzeit die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben verlangen. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Nach Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten besteht ein Anspruch gegen die übrigen Miterben, dass der Nachlass verteilt wird.

Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag anordnen, dass die Teilung des Nachlasses ausgeschlossen ist. In diesem Fall müssen die Miterben die Aufteilung entsprechend diesen Anordnungen vornehmen. Nur durch einen einstimmigen Beschluss können sie sich über die Teilungsanordnung des Erblassers hinwegsetzen.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 2032 ff. BGB