Diplom-Betriebswirt, Steuerberater

Frank Nebe

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Aktuell


19.11.2024

Umsatzsteuerexperten und DStV fordern faire Neuregelung der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen

Mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) unternahm die Bundesregierung einen neuen Anlauf, die Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen zu regeln. Der letzte Versuch war im Jahr 2019 gescheitert. Doch dieses Mal, so schien es, hatte man eine Regelung gefunden, die den Anbietern von Bildungsleistungen ausreichend Flexibilität bot und mit dem EU-Recht vereinbar war. Neben einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung war auch die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens vorgesehen. Stattdessen sollten Fortbildungsleistungen nur dann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die Einrichtungen, die solche Leistungen erbringen, keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Diese Voraussetzungen hätten einfach und ohne bürokratisches Verfahren überprüft werden können.

Völlig überraschend und sehr kurzfristig haben sich die Ampel-Fraktionen im Bundestag kurz vor der Anhörung zum JStG 2024 von der Fassung im Regierungsentwurf abgewendet. Nunmehr soll der Anwendungsbereich ausgedehnt und zusätzlich am Bescheinigungsverfahren festgehalten werden. Danach sind Bildungsleistungen erst dann steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bestätigt, dass die Einrichtung Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulungen erbringt. Die Neuregelung soll bereits zum 01.01.2025 greifen.

Gemeinsam mit den renommierten Umsatzsteuerexperten Prof. Dr. Oliver Zugmaier, Dr. Markus Müller (beide KMLZ), Dr. Jörg Grune (Of Councel bei der INDICET Partners GmbH) und Prof. Rolf-R. Radeisen hat sich der DStV die geplanten Änderungen angeschaut. Rechtsunsicherheit, weitreichende Konsequenzen und keine Zeit, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Das war der gemeinsame Befund.

Um die weitreichenden Konsequenzen etwas abzumildern, wurde ein gemeinsames Schreiben an die politischen Akteure in Bund und Länder verfasst. Darin wurde für eine faire Ausgestaltung der Neuregelung gefordert, dass:

1. der Anwendungszeitpunkt der Neuregelung mindestens auf den 01.01.2026 verschoben werden soll und

2. die Rechtsunsicherheit, die mit dem Bescheinigungsverfahren einhergeht, im Verwaltungswege zu verringern ist.

Ausführliche Informationen hierzu entnehmen Sie gerne dem gemeinsamen Schreiben »Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen für alle Anbieter fair gestalten«.

Deutscher Steuerberaterverband, Mitteilung vom 4.11.2024