Dipl.-Ök. Iris Meyer-Weidemann, Steuerberaterin

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Lexika

Erbschaft

Als Erbschaft bezeichnet man das Vermögen des Erblassers, das bei dessen Tod als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Zur Erbschaft gehören auch die zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Schulden des Erblassers. Das Gesetz spricht an einigen Stellen auch vom Nachlass, ohne dass dabei ein begrifflicher Unterschied zur Erbschaft besteht.

Vererbbares Vermögen

Auf den oder die Erben geht automatisch das Eigentum und der Besitz an beweglichen Sachen (z. B. Auto, Möbel, Geld) und an Grundstücken über. Vererblich sind die Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen (z. B. Mietverträge Kaufverträge)). Dasselbe gilt für Schadensersatzansprüche, gleichgültig, ob diese sich aus einem Vertrag oder unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Auf den Erben gehen auch die Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Bankverträgen (z. B. Darlehensverträge, Girokonto) über. Entsprechendes gilt für Ansprüche aus Versicherungsverträgen. Bei Lebens- oder Kapitallebensversicherungen auf den Todesfall fällt der Anspruch auf die Versicherungssumme jedoch nur dann in den Nachlass, wenn sie nach dem Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter beanspruchen kann. Vererblich sind auch Bausparverträge, ferner Urheber- und Patentrechte.

Achtung: Nicht vererblich sind höchstpersönliche Rechte des Erblassers, beispielsweise ein dem Erblasser zustehendes Wohnrecht oder dessen Mitgliedschaft in einem Verein. Auch bestimmte Familienrechte (z. B. der Versorgungsausgleich) sind nicht vererblich.

Verbindlichkeiten des Erblassers

Vererbt werden auch die Verbindlichkeiten des Erblassers, wie z. B. Verbindlichkeiten aus Verträgen oder Verpflichtungen aus einer Bürgschaft. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Steuern hinterzogen, muss der Erbe die hinterzogene Steuer an das Finanzamt nachentrichten. Für die Nachlassverbindlichkeiten hat der Erbe den Gläubigern gegenüber einzustehen. Allerdings hat der Erbe die Möglichkeiten, seine Haftung zu beschränken.