Dipl.-Ök. Iris Meyer-Weidemann, Steuerberaterin

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Aktuell


15.03.2024

Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen: Fristverlängerung bis 30.9.2024

Die Einreichungsfrist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wird bis zum 30.09.2024 verlängert. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) konnte hier im engen Schulterschluss mit BStBK, WPK und BRAK auf einer kurzfristig einberufenen außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam mit Bund und Ländern einen Durchbruch erzielen.

DStV-Präsident StB Torsten Lüth hebt hervor, dass damit im Wege einer gemeinsamen Verständigung zwischen den beteiligten Berufsorganisationen und den Wirtschaftsressorts des Bundes und der Länder ein wichtiger Schritt gelungen ist, um den Prozess der Schlussabrechnungen für die betroffenen Unternehmen und die prüfenden Dritten in einem überschaubaren Zeitrahmen möglichst abzuschließen.

Es gilt nun: Für bereits beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, muss die Einreichung nunmehr bis spätestens zum 30.09.2024 erfolgen. Sollten prüfende Dritte unverschuldet außer Stande sein, die Schlussabrechnung bis dahin einzureichen, können sie im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen eine Einreichung nach Ablauf der Frist beantragen.

Neben der verlängerten Einreichungsfrist sollen insbesondere auch weitere Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse dazu beitragen, eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen.

Vorgesehen ist eine beschleunigte Prüfung durch die zuständigen Bewilligungsstellen, wenn etwa der Antrag bereits auf Basis von Istzahlen gestellt wurde und keine oder nur geringe Abweichungen dazu in der Schlussabrechnung bestehen. Außerdem sollen standardmäßige »Katalogabfragen« ohne Bezug zum konkreten Einzelfall künftig vermieden werden. Schließlich wird die in der digitalen Antragsplattform von den Bewilligungsstellen festgelegte Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen auf künftig 21 Tage verlängert. Damit soll den prüfenden Dritten erleichtert werden, ggf. erforderliche Rückfragen und Abstimmungen mit den Mandanten vorzunehmen. Diese Antwortfrist kann auf Antrag zweimal um jeweils 15 Tage verlängert werden.

Bund, Länder und die Berufsorganisationen der prüfenden Dritten werden sich im Interesse einer effizienten Bearbeitung der Schlussabrechnungen auch weiterhin regelmäßig austauschen, um ggf. erforderliche weitere Anpassungen im Prüfprozess zu erörtern.

Weitere Informationen sind auch abrufbar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 14.3.2024