Lexika

Baudenkmäler

Ob es sich bei einem Gebäude um ein Baudenkmal handelt, entscheiden die jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzvorschriften (Landesdenkmalschutzgesetz). Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeensemble als Baudenkmal klassifiziert, so können steuerliche Förderungen in Anspruch genommen werden.

Mit dem »Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990« (07.12.1989) wurden vom Gesetzgeber neue Fördervorschriften im Einkommensteuergesetz fixiert. Insbesondere werden dadurch Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten und in städtebaulichen Entwicklungsgebieten gefördert. Eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Baudenkmale wird durch einen Abzug von der Bemessungsgrundlage erreicht. Baudenkmäler werden durch eine erhöhte Absetzung, eine Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale, eine Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter und eine Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern gefördert.

  • Erhöhte Absetzung (§ 7i EStG):

    Für die ersten 8 Jahre können 9 % und für die folgenden vier Jahre 7 % abgeschrieben werden.

  • Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale (§ 10f EStG):

    Der Sonderausgabenabzug kann für 10 Jahre genutzt werden und beträgt 9 % der begünstigten Aufwendungen.

  • Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10g EStG):

    Für 10 Jahre können jährlich 9 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

  • Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern (§ 11b EStG):

    Der Erhaltungsaufwand kann sofort in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.

Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden bzw. Kulturgütern sollten vor Beginn mit der jeweiligen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden, denn eine steuerliche Förderung wird nur für denkmalschutznotwendige Aufwendungen gewährt. Diese sollten bereits vor Beginn der Baumaßnahmen von der Denkmalbehörde beziffert werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 7i EStG

§ 10f EStG

§ 10g EStG

§ 11b EStG