Lexika
Alterseinkünftegesetz
Mit dem Alterseinkünftegesetz begann der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen werden seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes mit einem immer höheren Anteil steuerpflichtig – zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend.
Seit 2005 hat sich die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend geändert. Betroffen sind alle Rentenzahlungen – auch Renten, die bereits vor dem 1.1.2005 begonnen haben (sog. Bestandsrenten):
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Es wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich um eine lebenslange Leibrente (z.B. die Altersrente) oder um eine abgekürzte Leibrente (z.B. die Erwerbsminderungsrente) handelt.
Maßgebend ist nicht mehr der Ertragsanteil, sondern der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn. Der andere steuerfreie Teil der Jahresrente wird als Rentenfreibetrag vom Finanzamt festgeschrieben und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente.
Für in 2005 bereits bestehende Renten (Bestandsrenten) beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen nach 2005 sind aber in voller Höhe steuerpflichtig.
Für Renten, die ab 2006 beginnen, steigt der Besteuerungsanteil – je nach Jahr des Rentenbeginns (Rentnerjahrgang) – bis zum Jahr 2020 schrittweise um zwei Prozentpunkte jährlich auf 80 % und danach um einen Prozentpunkt jährlich auf 100 % ab dem Jahr 2040. Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen in den Folgejahren sind aber in voller Höhe steuerpflichtig.
Durch die höhere Besteuerung der Renten müssen künftig mehr Rentner als bisher Steuern zahlen und eine Steuererklärung abgeben.