Lexika

Berliner Testament

Das sogenannte Berliner Testament ist unter Eheleuten sehr beliebt. Es ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden der Nachlass beider Elternteile an die Kinder fallen soll. Somit wird nicht nur die Erbfolge unter den Eheleuten geregelt, sondern auch ein zweiter Erbgang, nämlich die Erbfolge des überlebenden Ehegatten.

Inhalt des Testaments

Beim Berliner Testament beschränken sich die Ehegatten nicht darauf, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen, sie bestimmen darüber hinaus bereits einen Erben für den Überlebenden. Somit wird nicht nur die Erbfolge unter den Eheleuten geregelt, sondern auch ein zweiter Erbgang, nämlich die Erbfolge des überlebenden Ehegatten.

Formulierungsbeispiel

»Wir, …, und …, setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden sollen unsere gemeinsamen Kinder … und … je zur Hälfte Schlusserben werden.«

Rechtslage nach dem ersten Erbfall

Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten wird der andere Ehegatte Erbe. Der Nachlass wird dann mit dem Vermögen des Längerlebenden verschmolzen. Der längerlebende Ehegatte kann zu Lebzeiten frei über das Vermögen verfügen, er kann es verbrauchen und grundsätzlich auch verschenken.

Nach dem Tod eines Ehegatten kann der andere Ehegatte von den Eheleuten gemeinsam getroffene Verfügungen im Testament nicht mehr widerrufen. Er ist an die wechselseitigen Verfügungen gebunden und darf keine Anordnungen treffen, die diese Verfügungen beeinträchtigen.

Beispiel: Die Eheleute Franz und Sonja Weber haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des Längerlebenden sollten die gemeinsamen Kinder je zur Hälfte erben. Wenn Franz stirbt, ist Sonja an die Erbeinsetzung der Kinder gebunden. Sie kann dann kein Kind enterben oder andere Erbquoten festlegen.

Rechtslage nach dem zweiten Erbfall

Beim Tod des Längerlebenden erhält der eingesetzte Schlusserbe dessen Nachlass. Damit geht das Vermögen von beiden Ehegatten auf den Schlusserben über. Wurden im Testament die Erbteile der Schlusserben nicht bestimmt, dann ist davon auszugehen, dass alle Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt sind. Wurden also beispielsweise im Berliner Testament die zwei gemeinsamen Kinder der Eheleute als Erben des Letztversterbenden eingesetzt und die Erbteile nicht bestimmt, so erbt jedes Kind nach dem Tod des längerlebenden Elternteils die Hälfte des Nachlasses.

Schwachstellen des Berliner Testaments

Weil der überlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall alleiniger Erbe wird, bedeutet das zwangsläufig, dass die Kinder, die kraft Gesetzes erben würden, von der Erbfolge ausgeschlossen werden und vom überlebenden Elternteil den Pflichtteil verlangen können. Unter Umständen kann in diesem Fall die wirtschaftliche Existenz des Ehegatten gefährdet sein. Wenn beispielsweise eine Immobilie den wesentlichen Teil des Nachlasses darstellt, müsste der überlebende Ehegatte unter Umständen diese Immobilie verkaufen, um die Pflichtteilsansprüche erfüllen zu können. Hier kann eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel helfen, die die beim ersten Erbfall enterbten Kinder davon abhalten soll, ihren Pflichtteil zu verlangen.

Gesetzliche Grundlage: § 2269 BGB