Lexika
Verjährung von Ansprüchen (allgemein)
Grundsätzlich sind alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Verjährung unterworfen. Bei einem verjährten Anspruch hat der Schuldner das Recht, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Die Verjährung vernichtet also nicht den Anspruch des Gläubigers als solchen, sondern begründet für den Schuldner nur ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht.
Wird der Schuldner vom Gläubiger wegen einer verjährten Forderung in Anspruch genommen, so darf er sich keinesfalls passiv verhalten. Die eingetretene Verjährung berechtigt ihn, die Leistung zu verweigern. Auf dieses Leistungsverweigerungsrecht muss er sich ausdrücklich berufen. Das Gericht prüft nicht von Amts wegen, ob Verjährung eingetreten ist.
Beispiel: Frank Singer hat einen Kühlschrank gekauft, der ihm vom Verkäufer erst jetzt, nach fünf Jahren, in Rechnung gestellt wird. Will Singer den verjährten Kaufpreis nicht zahlen, muss er den Verkäufer ausdrücklich darauf hinweisen, dass er die Zahlung wegen Verjährung verweigert. Spätestens dann, wenn der Verkäufer seinen Anspruch gerichtlich geltend macht, muss er sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Andernfalls wird er zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie gilt für alle Ansprüche des Bürgerlichen Gesetzbuchs; allerdings gelten für bestimmte Ansprüche andere Verjährungsfristen z. B. bei Mängelrechten beim Kauf-, Miet-, Reise- und Werkvertrag). Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Ist beispielsweise der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis am 18.1.2020 entstanden, so beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2020 zu laufen. Der Kaufpreisanspruch ist dann am 31.12.2023 verjährt. Am 31.12.2021 endet die Verjährungsfrist für alle im Laufe des Jahres 2018 entstandenen Ansprüche.
Hemmung der Verjährung
In zahlreichen Fällen wie z. B. bei schwebenden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, bei Erhebung einer Klage oder bei Zustellung des Mahnbescheids im gesetzlichen Mahnverfahren ist der Lauf der Verjährung gehemmt. In diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährungsfrist verlängert sich also um diesen Zeitraum.
Neubeginn der Verjährung
Ein Neubeginn der Verjährung tritt insbesondere dann ein, wenn Sie gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennen. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; es wird also die bis dahin verstrichene Zeit bei der Berechnung außer Betracht gelassen.
Zahlung trotz Verjährung
Die Verjährung vernichtet nicht den Anspruch, sondern berechtigt den Schuldner lediglich, die Leistung zu verweigern. Leistet der Schuldner trotz verjährtem Anspruch, kann er die Leistung nicht zurückverlangen. Das gilt auch, wenn er aus Unkenntnis der Verjährung die Leistung erbracht hat.
Gesetzliche Grundlage: §§ 194 ff. BGB