Lexika
Tierhalterhaftung
»Der tut nix«, hört man gemeinhin von Hundehaltern. Das mag zwar in den meisten Fällen stimmen, nicht selten verursachen Tiere aber ganz erhebliche Personen- und Sachschäden. Und dann stellt sich die Frage nach der Haftung des Tierhalters.
Verschuldensunabhängige Haftung
Für Schäden durch ein sogenanntes Luxustier, also ein Tier, das nicht dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Tierhalters dient, sondern zu Liebhaberzwecken und zur Unterhaltung gehalten wird (z. B. Hunde, Katzen), haftet der Tierhalter immer, also auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Im Gegensatz zum Halter eines Nutztieres kann er sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er alles dafür getan hat, dass das Tier keinen Schaden anrichtet. Er haftet in jedem Fall für vom Tier angerichtete Schäden, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Gelingt es also beispielsweise dem vom Halter angeketteten und im Zwinger untergebrachten Hund trotzdem, auszureißen, haftet der Hundehalter, wenn der Hund einen Verkehrsunfall verursacht.
Umfang der Haftung
Der Tierhalter haftet für Personen- und Sachschäden, die das Tier verursacht hat. Die Haftung für Schäden ist nicht betragsmäßig begrenzt. Die Haftung bezieht sich auch auf Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten.
Urteil: Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typische tierische Verhaltensweise dar, sodass der Hundehalter laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 12 U 294/18) haftet, wenn wegen des so entstandenen »Hundegetümmels« ein Schaden entsteht.
Die Privathaftpflichtversicherung beinhaltet zwar auch eine Art Haustierversicherung, mitversichert sind aber nur Schäden durch Kleintiere wie Katzen, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen oder Vögel. Nicht versichert sind Schäden, die durch Hunde oder Pferde verursacht werden. Wegen der unbegrenzten und verschuldensunabhängigen Haftung des Tierhalters ist es deshalb ratsam, für diese Tiere eine separate Tierhalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Gesetzliche Grundlage: § 833 BGB