Aktuell


25.02.2025

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wert­abgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben:

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trink­gewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12.Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.

Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2025

ermäßigter
Steuersatz

voller
Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

1.633

209

1.842

Fleischerei/Metzgerei

1.453

555

2.008

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.423

1.034

2.457

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

2.292

1.753

4.045

Getränkeeinzelhandel

120

270

390

Café und Konditorei

1.573

585

2.158

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

704

0

704

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.363

360

1.723

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

375

165

540

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Bundesministerium der Finanzen 21. Januar 2025, IV D 3 - S 1547/00006/006/024