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25.10.2021

Spielhallen können Bewirtungskosten nur teilweise steuerlich absetzen

Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 % den Gewinn mindern. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.

Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot die Klägerin diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 Euro im Jahr. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt die Gewinne der Klägerin um 30 % dieser Aufwendungen. Es handele sich nicht lediglich um eine Aufmerksamkeit wie bspw. einen Besprechungskaffee. Vielmehr lägen Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz den Gewinn nicht mindern dürften, soweit sie 70 % der Aufwendungen überstiegen.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin einen vollständigen Abzug der Kosten geltend machte, war erfolglos. Nach der Urteilsbegründung sei die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit; vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wird unter dem Aktenzeichen IX R 54/21 beim Bundesfinanzhof in München geführt.

FG Köln, Pressemitteilung vom 11.10.2021 zum Urteil 10 K 2648/20 vom 29.04.2021 (nrkr - BFH-Az.: IX R 54/21)