Diplom-Finanzwirt, Steuerberater

Herbert Ludes

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Lexika

Entfernungspauschale

Mit der Entfernungspauschale werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie beträgt einheitlich 0,30 € je Entfernungskilometer.

Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel zum Ansatz kommen. So können auch Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit per Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Hierbei ist aber die Kostendeckelung zu beachten.

Arbeitnehmer, die mit dem Motorrad/Moped, Fahrrad oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren, können maximal 4.500,– € (= Kostendeckelung) als Werbungskosten ansetzen.

Werden die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt, können die tatsächlichen Kosten per Beleg nachgewiesen oder per Entfernungspauschale max. 4.500,– € angesetzt werden. Wird die Fahrt zur Arbeit abwechselnd mit dem Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln zurück gelegt, muss dies ab dem 01.01.2012 nicht mehr täglich nachgewiesen bzw. durch das Finanzamt geprüft werden. Die Finanzämter sollen ab 1.1.2012 jahresbezogen prüfen, ob der Ansatz der Pendlerpauschale oder der Ansatz der tatsächlichen Kosten für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf insgesamt 4.500,– € pro Veranlagungszeitraum (= Kostendeckelung) greift nicht, wenn das eigene Fahrzeug oder ein zur Nutzung überlassenes Fahrzeug für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt wird. Falls kein eigenes Auto zur Verfügung steht, kann auch das Fahrzeug des Ehe- bzw. Lebenspartners, der Eltern oder der Geschwister für den Weg zur Arbeit genutzt werden. In allen Fällen ist die tatsächliche Jahresfahrleistung anhand geeigneter Belege zu dokumentieren.

2021 bis 2026: Höhere Pauschale für Fernpendler

2021 bis 2026 gilt eine Erhöhung der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für Fernpendler, also der absetzbaren Werbungskosten für den Weg zum Arbeitsplatz: Sie steigt ab dem 21. Kilometer

  • ab 01.01.2021 von 0,30 Euro/km auf 0,35 Euro/km,

  • ab 01.01.2022 bis 31.12.2026 von 0,35 Euro/km auf 0,38 Euro/km.

Das gilt entsprechend für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Die Regeln zur Entfernungspauschale bleiben unverändert. Das heißt: Auch die ab dem 21. Entfernungskilometer höhere Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen. Der Höchstbetrag (vor allem für Bahnfahrer) beträgt weiterhin 4.500 Euro jährlich, soweit kein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benutzt wird. Ist Ihre erste Tätigkeitsstätte weniger als 21 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt, ändert sich für Sie also nichts.

Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, zahlen keine Einkommensteuer und profitieren daher eigentlich nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale. Das Finanzamt zahlt in diesen Fällen auf Antrag eine Mobilitätsprämie aus, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt.

Die Entfernungspauschale ist auf die kürzeste Wegstrecke zu berechnen. Eine längere Strecke wird jedoch bei einer stichhaltigen Begründung berücksichtigt. So erkennt der Fiskus zum Beispiel eine längere Wegstrecke an, wenn sie verkehrsgünstiger liegt (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2007, 1 K 3285/06 E).

Fährt ein Arbeitnehmer über Mittag nach Hause, so kann er nur einmal am Tag die Entfernungspauschale ansetzen. Die zusätzlichen Kosten für die Mittagsheimfahrt bleiben damit unberücksichtigt.

Wird der tägliche Weg zur Arbeit mit der S-Bahn zurück gelegt und ist diese S-Bahn-Strecke länger als die kürzeste Straßenverbindung, dann ist der Entfernungspauschale die kürzere Straßenverbindung und nicht die längere S-Bahn-Strecke zu Grund zu legen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2009, 4 K 5374/08).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG