Diplom-Finanzwirt, Steuerberater

Herbert Ludes

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Lexika

Eigentümergemeinschaft beim Wohnungseigentum

Zur Eigentümergemeinschaft gehören alle Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnanlage. Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, erwirbt nicht nur die Wohnung selbst, sondern wird auch Miteigentümer der ganzen Immobilie. Alles, was mit diesem Gemeinschaftseigentum (z. B. Treppenhaus, Aufzug, Dach) zu tun hat, wird von allen Eigentümern in der Eigentümerversammlung besprochen und geregelt.

Treueverhältnis

Das Gesetz verlangt von den Eigentümern eine besondere Rücksichtnahme gegenüber den Miteignern. Die Eigentümer verbindet also beim Wohnungseigentum eine besondere Treuepflicht.

Urteil: Zwei Eigentümer hatten aufgrund eines Beschlusses, der sich später als nichtig erwies, teure Reparaturen selbst bezahlt, obwohl dafür die Eigentümergemeinschaft zuständig gewesen wäre. Die Eigentümerversammlung beschloss, die Auslagen zu erstatten, obwohl die Forderungen bereits verjährt waren. Ein Eigentümer wollte die Zahlung verhindern. Damit kam er aber nicht durch. Das OLG Düsseldorf (Az. 3 Wx 158/08) entschied, dass es wegen der besonderen Treuepflicht unter den Miteigentümer gerechtfertigt ist, auf den Einwand der Verjährung zu verzichten.

Rechte

Unter ihrem Namen (z. B. Eigentümergemeinschaft ____straße 15, ____stadt) kann die Eigentümergemeinschaft Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie kann beispielsweise Heizöl bestellen, eine Gebäudeversicherung abschließen und Aufträge zur Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung des Gemeinschaftseigentums vergeben. Dabei wird die Eigentümergemeinschaft regelmäßig von einem Verwalter vertreten.

Beschlussfassung

Entscheidungen trifft die Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung. Regelmäßig entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer. Gegen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft kann ein Eigentümer mit einer Anfechtung bei Gericht vorgehen.

Ausstieg

Ein Wohnungseigentümer kann die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft nicht kündigen, sondern sie nur mit einem Wohnungseigentum an einen Nachfolger abgeben. Dieser übernimmt dann die Rechte und Pflichten ab dem Datum seiner Grundbucheintragung als Eigentümer. Er haftet allerdings nicht für Zahlungspflichten seines Vorgängers.