Diplom-Finanzwirt, Steuerberater

Herbert Ludes

Klosterstr. 1, 53879 Euskirchen
Telefon: 2251 9702-57
E-Mail: ludesherbert@t-online.de

Lexika

Abnahme der Handwerkerleistung

Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber die vertragsgerechte Erfüllung des Vertrags durch den Handwerker. Er erkennt damit die Arbeit des Handwerkers als korrekt an.

Rechtliche Bedeutung der Abnahme

Die Abnahme der Handwerkerleistung ist rechtlich in mehrfacher Hin­sicht von Bedeutung:

  • Nach der Abnahme der Arbeiten kann der Handwerker seine Rechnung stellen und der Kunde als Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

  • Bis zur Abnahme hat der Handwerker zu beweisen, dass seine Arbeit nicht man­gelhaft ist. Nach Abnahme des Werks geht die Beweislast für sämtliche Mängel auf den Auftraggeber über.

  • Mit der Abnahme beginnt die Frist, innerhalb derer der Auftraggeber seine gesetzlichen Mängelrechte gegen den Handwerker geltend machen muss.

Verweigerung der Abnahme bei Mängeln

Der Handwerker hat einen Anspruch auf die Abnahme seiner Arbeit, wenn diese mangelfrei ist. Ist dies nicht der Fall, darf der Kunde die Abnahme verweigern. Das gilt allerdings nicht, wenn nur unwesentliche Mängel vorliegen. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn es dem Auftraggeber zumutbar ist, die Handwerkerleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anzuerkennen und im Übrigen wegen der noch vorhandenen unwesentlichen Mängel seine ihm gesetzlich zustehenden Mängelrechte geltend zu machen.

Bietet der Handwerker eine Leistung an, die mit Mängeln behaftet ist, darf der Auftraggeber auf keinen Fall den Anschein erwecken, dass er mit der Leistung in dieser Form einverstanden ist. Der Auftraggeber sollte vielmehr veranlassen, dass in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll detailliert festgehalten wird, welche Leistungen nicht der vertragli­chen Vereinbarung entsprechen.

Die besten Karten hat der Auftraggeber, wenn er bei einer mangelhaften Leistung des Handwerkers die Arbeiten nicht abnimmt. In diesem Fall hat der Handwerker seine wichtigste vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, und im Gegenzug ist der Auftraggeber deshalb nicht verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu entrichten.

Tipp: Der Handwerker sollte aufgefordert werden, den festgestellten Mangel zu beseitigen. Hierfür sollte ihm eine angemessene Frist gesetzt werden. Auf keinen Fall sollte die vereinbarte Vergütung gezahlt werden. Auch eine Teilzahlung sollte nicht erfolgen.

Gesetzliche Grundlage: § 640 BGB