Diplom-Finanzwirt, Steuerberater

Herbert Ludes

Klosterstr. 1, 53879 Euskirchen
Telefon: 2251 9702-57
E-Mail: ludesherbert@t-online.de

Lexika

Gemeinschaftliches Testament der Eheleute

Das gemeinschaftliche Testament ist eine Zwischenform zwischen Testament und Erbvertrag. Es kann nur von Eheleuten errichtet werden. Im gemeinschaftlichen Testament werden Anordnungen sowohl für den Fall des einen, als auch des für den Tod des anderen Ehegatten getroffen.

Inhalt

Ein gemeinschaftliches Testament kann dieselben Anordnungen wie ein Einzeltestament enthalten. Möglich sind jedoch – und hier liegt die entscheidende Besonderheit – sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Dabei handelt es sich um eine erbrechtliche Verfügung, die ein Ehegatte nur deshalb trifft, weil auch der andere Partner eine entsprechende Verfügung getroffen hat. Der eine Ehegatte trifft eine Anordnung im Hinblick darauf, dass auch der andere eine entsprechende Verfügung vornimmt. Beide Verfügungen stehen gewissermaßen im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander. Der typische Fall ist der, dass sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben einsetzen.

Formulierungsbeispiel

»Wir, _____, und _____, setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.«

[Oder]

»Derjenige Ehegatte, der zuerst stirbt, setzt den Überlebenden von uns zu seinem alleinigen Erben ein.«

Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament.

Form

Wie das Einzeltestament kann auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten als eigenhändiges oder notarielles Testament errichtet werden.

Beim eigenhändigen Testament besteht für das gemeinschaftliche Testament allerdings eine Formerleichterung: Es genügt, wenn einer der Ehegatten den Text eigenhändig schreibt und unterzeichnet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll auch angeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) er seine Unterschrift beigefügt hat.

Widerruf

Wenn sich die Ehegatten einig sind, können sie wechselbezügliche Verfügungen in ihrem gemeinschaftlichen Testament jederzeit gemeinschaftlich widerrufen. Sie müssen allerdings zusammen handeln, das heißt, gemeinschaftlich ein Widerrufstestament errichten oder in einem neuen gemeinschaftlichen Testament abweichende Verfügungen treffen.

Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung durch einen Ehegatten allein muss vor einem Notar erklärt werden. Er wird erst wirksam, wenn er dem anderen Ehegatten zugeht. Es ist also nicht möglich, dass hinter dem Rücken des anderen Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen widerrufen werden. Der Widerruf der wechselbezüglichen Verfügung hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Verfügung des anderen Ehegatten zur Folge.

Beispiel: Die Eheleute Heiko und Simone Meister haben sich durch eine wechselbezügliche Verfügung in ihrem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Wenn Simone die Erbeinsetzung ihres Ehegatten formgerecht widerruft, ist auch die Erbeinsetzung der Ehefrau durch Heiko automatisch aufgehoben.

Nach dem Tod des Ehegatten kann der andere Ehegatte wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr widerrufen. Er ist an die wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament gebunden und darf keine Anordnungen treffen, die diese Verfügungen beeinträchtigen (z. B. andere Teilungsquoten für die im gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Erben bestimmen).

Gesetzliche Grundlage: §§ 2265 ff. BGB