Diplom-Finanzwirt, Steuerberater

Herbert Ludes

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Aktuell


04.11.2020

Führt der Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft gegen Wertausgleich zu einer gemischten Schenkung an die Mitgesellschafter?

Dies verneinte das Finanzgericht Baden-Württemberg mit zwei Urteilen. Gesellschafterbeschlüsse könnten den gesetzlichen Übergang nach dem Handelsgesetzbuch in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht verhindern. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat jeweils Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Im Streitfall 7 K 2351/17 hatten der Kläger, sein Vater und sein Bruder (Kläger im Verfahren 7 K 2352/17) im Jahr 2006 eine Verwaltungs-GmbH mit einem Stammkapital von 27.000 Euro zu je einem Drittel errichtet. Unternehmensgegenstand war der Erwerb, die Verwaltung, Nutzung und Verwertung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Der Gewinn stand den Gesellschaftern grundsätzlich im Verhältnis ihrer Beteiligung zu. Die Gesellschafter beschlossen noch 2006, dass die zur Nutzung eingebrachten Vermögenswerte den Kapitalrücklagen zugeführt und "für jeden Gesellschafter Verrechnungskonten geführt werden, auf die die Gewinnanteile der Gesellschafter, Entnahmen aus den Kapitalrücklagen und Einlagen zunächst gebucht werden". Jeder Gesellschafter konnte über seinen Teil der Rücklagen frei verfügen. Bei disquotalen Einlagen blieb jeder Gesellschafter Rechtsinhaber und Eigentümer seines Kapitalrücklagenanteils. Kurz darauf übertrug der Vater treuhänderisch Depotvermögen von ca. 4 Mio. Euro auf die GmbH. Gebucht wurden "Verbindlichkeiten" an den Vater. Seine Einzahlung von 200.000 Euro wurde als "Kapitalrücklage" gebucht. 2007 beschlossen die Gesellschafter die Umbuchung der auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Vaters bestehenden Verbindlichkeiten in die Kapitalrücklage der GmbH. Weitere Einzahlungen des Vaters in die Kapitalrücklage bis 2010 folgten. 2012 beschlossen die Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals auf 554.500 Euro. Der Kläger und sein Bruder brachten jeweils Sacheinlagen in Höhe von 263.750 Euro ein. Der Vater verzichtete auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung. Dadurch verringerte sich seine Beteiligungsquote auf 1,623084 %. Zum Ausgleich des Wertverlusts sagten der Kläger und sein Bruder notariell beurkundet lebenslängliche Zahlungen an den Vater und die Mutter zu. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, der väterliche Wertverlust sei nicht vollständig ausgeglichen worden. Es liege eine gemischte Schenkung an die Söhne vor.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hob die vom beklagten Finanzamt erlassenen Schenkungsteuerbescheide auf. Nehme "ein Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung nicht im vollen Umfang des ihm zustehenden Bezugsrechts teil" und lasse "er dieses Bezugsrecht insoweit verfallen", könne zwar dieser Verzicht eine steuerbare Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes an den an der Kapitalerhöhung Teilnehmenden und bei einem offensichtlich unzureichenden Wertausgleich eine gemischte Schenkung sein.

Im Streitfall gehe jedoch das beklagte Finanzamt „von einem zu hohen Umfang der Bereicherung der Mitgesellschafter aus“. Das Finanzamt habe einerseits nicht berücksichtigt, dass die Aufstockung der Kapitalrücklage auf disquotalen Einlagen beruht habe, die nach der alten Rechtslage noch nicht der Schenkungsteuer unterlegen haben. Andererseits führe die Umbuchung als Kapitalrücklage nach dem Handelsgesetzbuch zu Eigenkapital der GmbH. Das Eigenkapital stehe allein der Kapitalgesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu. Entgegen den Ausführungen des Beklagten könnten Gesellschafterbeschlüsse den gesetzlichen Übergang des Vermögens in das Kapital der GmbH nicht verhindern. Infolgedessen liege jeweils eine angemessene Gegenleistung für den Zuwendungsgegenstand vor. Es komme nicht zu einer Bereicherung der Söhne als Mitgesellschafter der Verwaltungs-GmbH, die Gegenstand einer gemischten Schenkung sein könne.

(FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zu Urteilen vom 24.06.2020 - 7 K 2351/17 und 7 K 2352/17; BFH-Az.: II B 54/20 und II B 55/20)