Steuerberater Dipl.-Kfm. Thorsten Linnemann

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Lexika

Pflegestufen

Am 13.11.2015 wurde das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen. Das Gesetz trat am 1.1.2016 in Kraft, das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung wurden zum 1.1.2017 wirksam.

Über die Leistungshöhe entscheidet, was die/der Betroffene noch selbst kann und wo sie/er Unterstützung braucht – unabhängig davon, ob sie/er an einer Demenz oder körperlichen Einschränkung leidet. Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen werden also gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Der Grad der Selbstständigkeit wird in sechs Bereichen gemessen und (mit unterschiedlicher Gewichtung) zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt:

  • Mobilität

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

  • Selbstversorgung

  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Stand: 2022)

Pflegegrad

ambulante Pflege

Pflege im Heim

Geldleistung

Sachleistung

Pflegegrad 1

125,– €

0,– €

125,– €

Pflegegrad 2

316,– €

724,– €

770,– €

Pflegegrad 3

545,– €

1.363,– €

1.262,– €

Pflegegrad 4

728,– €

1.693,– €

1.775,– €

Pflegegrad 5

901,– €

2.095,– €

2.005,– €

Pflegekosten sind in der Steuererklärung abziehbar!

Pflegekosten können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

  • Zum einen können Sie Pflegekosten für sich selbst, Ihren Ehepartner, Ihr Kind, einen Angehörigen oder eine Ihnen nahe stehende Person geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Zum anderen können Sie den Pflege-Pauschbetrag erhalten, wenn Sie oder Ihr Ehepartner eine hilflose Person persönlich in häuslicher Umgebung pflegen.

Alte Rechtslage vor dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz: Pflegestufen statt Pflegegrade

Vor dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz galt: Um Leistungen der Pflegeversicherung erhalten zu können, muss man – sieht man von der Pflegestufe 0 ab – mindestens in Pflegestufe I eingruppiert werden. Höher sind die Leistungen jedoch bei Pflegestufe II und III sowie in »Härtefällen«.

Pflegestufe I

Um mindestens in Pflegestufe I eingeordnet zu werden, muss die/der Betroffene wenigstens 90 Minuten pro Tag fremde Hilfe benötigen. Mehr als die Hälfte davon – also mindestens 46 Minuten – müssen auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)

Stufe II liegt bei Personen vor, die bei der Grundpflege (also Körperpflege, Ernährung und Mobilität) mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der tägliche Zeitaufwand dafür muss mindestens drei Stunden betragen. Hiervon müssen mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)

Als »schwerstpflegebedürftig« gelten Personen, die bei der Grundpflege jeden Tag rund um die Uhr der Hilfe bedürfen und mehrmals in der Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der tägliche Zeitaufwand muss mindestens fünf Stunden betragen, davon mindestens vier Stunden für die Grundpflege.

Übersicht: So erfolgte vor dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz die Einordnung in die verschiedenen Pflegestufen

Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit)

Pflegestufe II (schwere Pflegebedürftigkeit)

Pflegestufe III (schwerste Pflegebedürftigkeit)

Täglicher Bedarf an Grundpflege (Hilfen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität)

Hilfebedarf bei wenigstens zwei Verrichtungen (einmal täglich reicht)

Hilfebedarf mindestens zu drei Tageszeiten

Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts

Täglicher Aufwand für die Grundpflege (Durchschnitt)

mehr als 45 Minuten

mindestens 120 Minuten

mindestens 240 Minuten

Bedarf an Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

mehrfach in der Woche

mehrfach in der Woche

mehrfach in der Woche

Täglicher Aufwand für die Hilfe insgesamt (Durchschnitt)

mindestens 90 Minuten

mindestens 180 Minuten

mindestens 300 Minuten