Steuerberater Dipl.-Kfm. Thorsten Linnemann

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Lexika

Arglistige Täuschung

Wer beim Abschluss eines Vertrags oder bei der Abgabe einer anderen Willenserklärung (z. B. bei der Übernahme einer Bürgschaft) arglistig getäuscht wurde, kann seine Erklärung anfechten. In diesem Fall ist die Willenserklärung als von Anfang an unwirksam anzusehen.

Vorspiegeln falscher Tatsachen

Getäuscht wird, wer sich wegen eines bestimmten Verhaltens seines Geschäftspartners geirrt hat, weil dieser falsche Tatsachen über den Geschäftsgegenstand vorgespiegelt hat. Das ist der Fall, wenn der Geschäftspartner wahrheitswidrige Behauptungen aufstellt oder Fragen wahrheitswidrig beantwortet. Um das Vorspiegeln falscher Tatsachen handelt es sich beispielsweise dann, wenn der Kilometerstand eines Autos vom Verkäufer unrichtig angegeben wird.

Verschweigen von Tatsachen

Eine Täuschungshandlung liegt auch dann vor, wenn der Geschäftspartner wahre Tatsachen verschwiegen hat, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, den anderen über die betreffenden Tatsachen zu informieren. Grundsätzlich besteht bei einem Geschäft keine Verpflichtung, den anderen über alle Tatsachen des Geschäfts zu informieren. Eine Aufklärungspflicht besteht aber insbesondere über Umstände, die für den Vertragspartner von besonderem Wert und damit für den Abschluss des Geschäfts von besonderer Bedeutung sind.

Beispiel: Heiko Frei kauft von Michael Werner dessen Gebrauchtwagen. Werner verschweigt, dass er mit dem Fahrzeug einen schweren Unfall und das Fahrzeug größere Schäden hatte. Erfährt Frei nach Abschluss des Kaufvertrags von diesen Umständen, kann er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Verkäufer wäre verpflichtet gewesen, den Käufer darüber aufzuklären, dass es sich um einen Unfallwagen handelt.

Anfechtung

Eine durch arglistige Täuschung beeinflusste Erklärung kann angefochten werden. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (z. B. bei einem Vertrag gegenüber dem Vertragspartner). Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Die Anfechtung hat zur Folge, dass die Erklärung von Anfang an als nichtig anzusehen ist.

Gesetzliche Grundlage: § 123 BGB