Steuerberater Dipl.-Kfm. Thorsten Linnemann

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Lexika

Handwerkerrechnung

Wenn der Handwerker die vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat, geht es ans Bezahlen. In welcher Höhe dem Handwerker eine Vergütung zusteht, hängt in erster Linie von der getroffenen Vereinbarung ab. In der Regel wird der Handwerker dem Kunden eine Rechnung schicken. Diese muss für den Kunden nachprüfbar sein. Er muss also ohne besondere fachmännische Kenntnisse nachvollziehen können, welche Leistungen zu welchen Preisen der Handwerker abrechnet.

Nicht selten werden dem Kunden allerdings Positionen berechnet, die dieser nicht akzeptieren muss. Es lohnt sich also, vor der Zahlung die Handwerkerrechnung auf Herz und Nieren zu überprüfen.

  • Bei einer Festpreisvereinbarung braucht sich der Kunde nicht auf finanzielle Nachforderungen des Handwerkers einzulassen.

  • Ist eine Abrechnung nach einem Stundenlohn vereinbart, ist der Stundenverrechnungssatz maßgebend, der vor Ort üblich ist. Was jeweils üblich ist, kann bei den Handwerkskammern vor Ort erfragt werden. Für angelernte Helfer oder Auszubildende darf nicht der gleiche Stundensatz wie für einen Gesellen oder Meister verlangt werden.

  • Fahrtzeiten dürfen wie Arbeitszeiten berechnet werden. Sucht also der Handwerker gleich mehrere Kunden auf, muss er die Fahrtkosten unter den Kunden anteilsmäßig aufteilen.

  • Rüstzeiten, also Zeiten für die Beladung und das Vorbereiten seines Fahrzeugs, dürfen vom Handwerker nur in Rechnung gestellt werden, wenn dies im Vertrag vereinbart ist.

  • Erbringt der Handwerker seine Arbeiten außerhalb der branchenüblichen Arbeitszeiten, darf er für Nacht- und Wochenendeinsätze Zuschläge von 50 bis 70 Prozent verlangen.

Tipp: Wenn der Kunde mit der Leistung des Handwerkers unzufrieden ist, weil Män­gel vorliegen, die es noch zu beseitigen gilt, kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Dieses Recht ist dem Auftraggeber ausdrücklich gesetzlich ein­geräumt.