Steuerberater Dipl.-Kfm. Thorsten Linnemann

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30.10.2024

Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung: Klageerhebung per Fax nach dem 1. Januar 2023 ist unzulässig

Das FG Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit einer Klageerhebung durch eine Steuerberatungsgesellschaft per Fax zu entscheiden.

Die Kläger reichten im März 2023 vertreten durch eine Steuerberatungsgesellschaft eine Klage gegen Einkommensteuerbescheide per Fax und Brief ein. Das beklagte Finanzamt vertrat dazu die Auffassung, die Klage sei mangels formwirksamer Einreichung unzulässig.

Die Kläger dagegen argumentierten, dass die Steuerberatungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) registriert gewesen sei. Die Vertreterin der Gesellschaft habe den Registrierungsbrief zwar Ende Februar 2023 erhalten, sei aber wegen Erkrankung, technischer Probleme und Arbeitsüberlastung an der Einrichtung gehindert gewesen.

Der 14. Senat wies die Klage mit Urteil vom 4. Juli 2024 (14 K 463/23 E) als unzulässig ab. Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) sei – entgegen der Ansicht der Kläger und der vom X. Senat des BFH angenommenen Zweifel – wirksam zustande gekommen. Aber auch bei unterstellter Unwirksamkeit der StBPPV bestehe nach § 52d Satz 2 FGO eine aktive Nutzungspflicht des beSt. Dieses stehe Steuerberatern seit dem 1. Januar 2023 als sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung. Ob das Postfach tatsächlich eingerichtet wurde, sei unerheblich. Eine Ersatzeinreichung per Fax sei nur bei vorübergehender technischer Störung zulässig, nicht jedoch bei Verzögerungen bei der Einrichtung des Postfachs.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da die Kläger nicht ohne Verschulden an der fristgerechten elektronischen Übermittlung gehindert gewesen seien. Dabei sei ihnen das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Diese habe den Registrierungsbrief für das beSt bereits vor Klageerhebung erhalten. Eine Arbeitsüberlastung stelle regelmäßig keinen Entschuldigungsgrund für die unterlassene rechtzeitige Einrichtung des beSt dar.

Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.10.2024 zum Urteil 14 K 463/23 E vom 04.07.2024 (nrkr)