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Lexika

Amtsveranlagung

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es seit 2017 die Möglichkeit, sich vom Finanzamt ohne eigenes Zutun steuerlich veranlagen zu lassen (sog. Amtsveranlagung).

Die Amtsveranlagung kann in Anspruch nehmen, wer ausschließlich Einnahmen aus folgenden Quellen hat:

  • gesetzliche Rentenversicherung,

  • landwirtschaftliche Alterskasse,

  • berufsständische Versorgungseinrichtungen,

  • Pensionskassen,

  • Pensionsfonds,

  • Versicherungsunternehmen.

Über die Höhe dieser Renten wird das Finanzamt automatisch vom Rententräger informiert. Im Rahmen der Amtsveranlagung setzt das Finanzamt die fällige Einkommensteuer fest und schickt dem Rentner nur noch den Steuerbescheid.

Die Teilnahme am Amtsveranlagungsverfahren ist freiwillig. Das Finanzamt führt die Amtsveranlagung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Rentners/der Rentnerin durch.

Das Problem bei der Amtsveranlagung: Das Finanzamt kennt nur die Höhe der Rente. Ausgaben kann es nicht kennen – und genau die sorgen dafür, dass die Steuerlast sinkt! Werbungskosten, Sonderausgaben, Krankheitskosten, Pflegekosten, Kosten für die Putzfrau, Handwerkerleistungen usw. werden also nicht berücksichtigt. Diese Kosten sparen aber Steuern und sorgen bestenfalls dafür, dass Rentner überhaupt keine Steuern zahlen müssen.