Leidreiter & Partner

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Lexika

Versicherungsschein

Der Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde. Er bestätigt den Abschluss des Versicherungsvertrags und es wird vermutet, dass er den Inhalt des Versicherungsvertrags zutreffend und vollständig wiedergibt. Der Versicherungsschein wird dem Versicherten im Anschluss an den Abschluss des Versicherungsvertrags ausgehändigt.

Inhalt

Im Versicherungsschein sind die wichtigsten Informationen des Versicherungsverhältnisses zusammengefasst. Er beinhaltet alle wichtigen individuellen Vertragsdaten und die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Angegeben sind insbesondere personenbezogene und zeitliche Angaben wie der Vertragsbeginn, die Laufzeit und eine Aufzählung der Leistungen, auf die der Versicherte Anspruch hat. Auch Leistungsausschlüsse, also die Fälle, bei denen die Versicherung keinen Schutz bietet, sind vermerkt.

Abweichung vom Versicherungsantrag

Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherte nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Im Falle des fristgemäßen Widerspruchs ist kein Vertrag zustande gekommen, weder mit dem Inhalt des Antrags noch mit dem Inhalt des Versicherungsscheins.

Verlust

Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, so kann der Versicherte von der Versicherung die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen.

Im Regelfall muss im Falle des Eintritts des Versicherungsfalls der Versicherungsschein nicht vorgelegt werden.

Problematisch ist der Verlust des Versicherungsscheins bei einer Lebensversicherung. Der Versicherungsschein ist in diesem Fall das Dokument, mit dem die Lebensversicherung zur Auszahlung berechtigt ist. Wer diesen Versicherungsschein besitzt, kann sich unter Umständen die Lebensversicherung auszahlen lassen – auch, wenn er gar nicht Versicherungsnehmer ist. Deshalb ist es wichtig, die Versicherung unverzüglich über den Verlust des Versicherungsscheins zu informieren und ihr eine Verlusterklärung zu übermitteln.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 3 ff. Versicherungsvertragsgesetz