Steuertermine
12.02. Umsatzsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. |
15.02. Gewerbesteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 19.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
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Vorschau auf die Steuertermine März 2024:
11.03. Umsatzsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.03. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
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Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Februar 2024
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Februar ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 27.02.2024.
Inhalt:
- Für alle Steuerpflichtigen: Deutschlandticket beim Minijobber
- Für alle Steuerpflichtigen: Außergewöhnliche Belastung bei einer Fettabsaugung
- Für alle Steuerpflichtigen: Änderung eines Steuerbescheids bei irrtümlich doppelter Erklärung von Einnahmen
- Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Minderung des geldwerten Vorteils beim Firmenwagen durch Parkplatzmiete
- Für Unternehmer: Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen
- Für GmbH-Geschäftsführer: Anscheinsbeweis für die private Kfz-Nutzung
- Für Erben: Gewährung einer Steuerbegünstigung für selbst genutzten Wohnraum
- Für GmbH-Gesellschafter: Vorzeitige Ablösung einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung?
1. Für alle Steuerpflichtigen: Deutschlandticket beim Minijobber
Die Minijob-Zentrale hat in einer kurzen Meldung auf ihrer Internetseite über die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Deutschlandtickets im Zusammenhang mit einem Minijob informiert.
Im Wesentlich gilt folgendes:
Finanzieren Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient eine Minijobberin zum Beispiel 520 Euro im Monat, kann sie zusätzlich noch das Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas ändert. (Seit dem 1.1.2024 liegt die Verdienstgrenze für Minijobber bei 538 Euro pro Monat – die Minijobberin im Beispiel könnte jetzt also bis zu 538 Euro monatlich verdienen und das Deutschland-Ticket ohne Anrechnung darauf erhalten.)
Als Jobticket ist das 49-Euro-Ticket oder der Zuschuss zu diesem Ticket steuerfrei. Steuerfreie Entgeltbestandteile zählen auch in der Sozialversicherung nicht zum beitragspflichtigen Verdienst. Bei der Berechnung der Beiträge haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets also nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch Umlage U1, U2 oder die Insolvenzgeldumlage sind hierauf nicht zu entrichten.
In Entgeltmeldungen wie beispielsweise Jahres- oder Abmeldungen darf der Zuschuss zum Job- bzw. Deutschlandticket ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Weitere Informationen finden sich auf https://magazin.minijob-zentrale.de/49-euro-ticket-minijob/ oder im Fragen-und-Antworten-Katalog der Bundesregierung unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/deutschlandticket-2134074.
2. Für alle Steuerpflichtigen: Außergewöhnliche Belastung bei einer Fettabsaugung
Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Man spricht in diesem Zusammenhang von den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen.
Zwangsläufig erwachsenen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof dabei davon aus, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen.
Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall zu einer Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden, also insoweit medizinisch indiziert sind.
Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige in den abschließend geregelten Katalogfällen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachtens oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen.
Ein solcher qualifizierter Nachweis ist auch bei Krankheitsaufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden erforderlich.
Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entsprechen. Hierunter fallen Behandlungsmethoden, die die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute nicht befürwortet, weil sich die Methoden in der medizinischen Praxis nicht bewährt haben und über ihre generelle Wirksamkeit und/oder Zweckmäßigkeit nennenswert Streit besteht.
Demgegenüber ist von einem Konsens schon dann auszugehen, wenn die vorgesehenen Behandlungen den Handlungsempfehlungen eines institutionalisierten Expertengremiums entsprechen. Dazu zählen etwa die Stellungnahmen des wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer und ebenso die von führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien, welche den Konsens zu bestimmten ärztlichen Vorgehensweisen wiedergeben und denen deshalb die Bedeutung wissenschaftlich begründete Handlungsempfehlungen zukommt.
Ob eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich nicht anerkannt anzusehen ist, hat das erstinstanzliche Finanzgericht aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Hierbei kann es sich unter anderem auf allgemein zugängliche Fachgutachten stützen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die fehlende wissenschaftliche Anerkennung ist der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Denn das Nachweiserfordernis soll Aufschluss darüber geben, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert ist und die angefallenen Aufwendungen daher zwangsläufig zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstanden sind. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze kam vorliegend das erstinstanzliche Finanzgericht in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise zu dem Ergebnis, dass es sich bei der durchgeführten Fettabsaugung jedenfalls seit dem Jahr 2016 und damit auch im hier vorliegenden Streitjahr unabhängig vom Stadium der Erkrankung nicht mehr um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt. Mit anderen Worten: Es ist eine anerkannte Behandlungsmethode. Der Urteilsbegründung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2023 unter dem Aktenzeichen VI R 9/20 sind insoweit noch weitere für den Einzelfall maßgebliche Argumente zu entnehmen.
Vorliegend kommen jedoch die obersten Finanzrichter der Republik zu dem Schluss, dass entgegen der Auffassung des Finanzamtes das Fehlen eines vor der Operation erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung der Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht entgegensteht. Die Tatsache, dass vorliegend die Fettabsaugung nicht kosmetischen Zwecken gedient hat, sondern medizinisch indiziert war, wird nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bereits durch das privatärztliche Schreiben hinreichend nachgewiesen.
3. Für alle Steuerpflichtigen: Änderung eines Steuerbescheids bei irrtümlich doppelter Erklärung von Einnahmen
Ausweislich der verfahrensrechtlichen Vorschrift in § 173 Abs. 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (AO) sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Als grobes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine im Streitfall allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Dies hat bereits so der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 15.7.2010 unter dem Aktenzeichen III R 32/08 definiert. Allein der Mangel an Kenntnissen eines steuerrechtlich nicht vorgebildeten Steuerpflichtigen ist grundsätzlich nicht geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen, es sei denn, der Steuerpflichtige geht Zweifelsfragen nicht nach, die sich ihm hätte aufdrängen müssen. Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist in der wesentlichen Tatfrage und in erster Linie vom Finanzgericht zu beurteilen. Dessen Würdigung kann aber im Revisionsverfahren insbesondere daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des Begriffs des „groben Verschuldens“ beruht.
In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.4.2023 kommt dieser unter dem Aktenzeichen VIII R 9/20 zu dem Schluss, dass das Finanzgericht den Begriff des „groben Verschuldens“ im Sinne der Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nummer 2 AO unzutreffend ausgelegt hat, weil es an die Voraussetzungen zu hohe Anforderungen gestellt hat.
Insoweit hebt der Bundesfinanzhof das Urteil des erstinstanzlichen Finanzgerichts auf und hat entschieden: Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein grobes Verschulden im Sinne der Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nummer 2 AO vor. Eine Änderung des Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen ist damit möglich.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt, dass die Finanzverwaltung die Voraussetzungen häufig zu streng sieht. Selbst die erstinstanzlichen Finanzrichter machen offensichtlich diesen Fehler. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Urteilsbegründung der aktuellen Entscheidung herangezogen werden, da hier der Bundesfinanzhof deutlich abgegrenzt, was grob fahrlässig ist und was nicht grob fahrlässig ist. Im Zweifel zeigt die Entscheidung jedoch auch, dass man den Streit mit dem Finanzamt hier nicht scheuen sollte.
4. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Minderung des geldwerten Vorteils beim Firmenwagen durch Parkplatzmiete
Es ist kein Geheimnis, dass die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von zu besteuerndem Arbeitslohn im Arbeitsverhältnis führt. Steht dieser Fakt dem Grunde nach fest, stellt sich noch die Frage nach der Bewertung des geldwerten Vorteils. Dies geschieht entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode.
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstlichen Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, das heißt beispielsweise für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Der Grund dafür ist denkbar einfach: Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn! In Höhe des Nutzungsentgeltes wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu. Der Arbeitnehmer wird in Höhe der Zahlung des Nutzungsentgeltes nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet.
Das Nutzungsentgelt mindert folglich bereits auf der Einnahmenseite den Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens zu privaten Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers, den der Arbeitgeber mit der Überlassung des Firmenwagens einräumt, besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.
Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen Fahrzeugs trägt. Denn auch soweit der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Fahrzeugkosten übernimmt, fehlt es schon im Grunde nach an einem lohnsteuerbaren Vorteil.
Der Gesetzgeber ist sowohl bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode als auch bei dessen Bemessung nach der Ein-Prozent-Regelung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Fahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten trägt. Trifft diese Grundannahme nicht zu, wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedenfalls keinen Arbeitslohn in dem Umfang zu, den der Gesetzgeber mit der Ein-Prozent-Regelung typisieren wollte.
Vielmehr ist der Arbeitnehmer insoweit nicht bereichert, als er selbst Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des überlassenen Fahrzeugs veranlasst sind. Auch soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen Fahrzeugs selbst trägt, fehlt es an einer Vorteil begründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.
Insgesamt ist dies alles keine Neuheit, denn der Bundesfinanzhof hat schon in seiner Entscheidung vom 30.11.2016 unter dem Aktenzeichen VI R 2/15 mit Blick auf die steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten entsprechend entschieden.
Berücksichtigt werden dabei Zahlung des Arbeitnehmers, die Bestandteil der durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen sind. Zu diesen Aufwendungen zählen nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treibstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Abschreibung oder Garagenmiete. In Abgrenzung dazu hat nämlich schon der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 14.9.2005 unter dem Aktenzeichen VI R 37/03 entschieden, dass die Übernahme von Straßennutzungsgebühren durch den Arbeitgeber für die mit dem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seitens des Arbeitnehmers zu einer zusätzlichen Zuwendung eines geldwerten Vorteils führt, der nicht von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung erfasst wird.
Nach diesen Grundsätzen sind die von den Arbeitnehmern auf Grundlage der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung gezahlten Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Firmenwagens bestimmt und fallen im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig an. Das erstinstanzliche Finanzgericht Köln ist in seiner Entscheidung vom 20.4.2023 unter dem Aktenzeichen 1 K 1234/22 der Meinung, dass der Betrieb eines Firmenwagens essenziell eine Parkmöglichkeit voraussetzt. Das Parken des Fahrzeugs als solches ist notwendig, um ein Fahrzeug überhaupt für Fahrten nutzen zu können. Weil nämlich ein Kraftfahrzeug in aller Regel genutzt wird, um Personen von einem Ort zu einem anderen Ort zu befördern, ist das Abstellen an diesem Ort notwendiger Bestandteil der Nutzung. Dies gilt insbesondere dann, wenn anderweitige Parkmöglichkeiten nicht oder nur in geringem Umfang zur Verfügung stehen. Die streitigen Parkplatzkosten dienen zudem der Aufbewahrung des Kraftfahrzeugs, dem Erhalt der Fahrzeugsubstanz, nämlich zum Schutz vor Diebstahl und Beschädigung. Es handelt sich damit im Hauptzweck um Aufwendungen, die final für das Fahrzeug in Bezug auf die Nutzung zu Fahrten erfolgen.
Danach ist es nach Meinung des Finanzgerichtes Köln unerheblich, dass auch im Umfeld der Büroräume der Klägerin gebührenfreie Parkplätze grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn solche Parkplätze sind dort nur in geringer Zahl vorhanden. Die von der Klägerin geschilderte problematische Parksituation vor Ort ist dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt gewesen und wurde daher auch nicht in Abrede gestellt.
Die Einordnung der Stellplatzkosten in die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser zählt die Kosten einer Garage nämlich in seinen Urteilen vom 7.6.2002 unter dem Aktenzeichen VI R 145/99 und in der Entscheidung vom 14.9.2005 unter dem Aktenzeichen VI R 37/03 ausdrücklich zu diesen insgesamt entstehenden Aufwendungen, ohne dabei in seiner Begründung zwischen einer Garage bzw. einem Parkplatz am Wohnort oder an der Tätigkeitsstätte zu unterscheiden. Für die erstinstanzlichen Richter in Köln ist insoweit auch kein Umstand erkennbar, der eine solche Unterscheidung rechtfertigen könnte.
Obwohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln keinen Zweifel an seiner Meinung lässt, war die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In der Rechtsprechung ist es nämlich bisher nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens mindern.
Wie nicht anders zu erwarten war, hat die Finanzverwaltung auch den Revisionszug bestiegen. Unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 müssen die obersten Finanzrichter der Republik daher nun klären, ob die vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs für Privatfahrten mindern.
Tatsächlich gehen wir davon aus, dass die Chancen auf ein positives Urteil durch den Bundesfinanzhof sehr hoch sind. Dabei gilt weiterhin zu bedenken, dass von einer positiven Entscheidung nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber profitieren würden. Soweit nämlich der geldwerte Vorteil und damit die Besteuerung für den Arbeitnehmer gemindert wird, fällt auch keine Sozialversicherung mehr an, sodass sich auch die Arbeitgeber den Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeitrag sparen können. Betroffene sollten sich daher an das Musterverfahren anhängen und die Angelegenheit offenhalten.
5. Für Unternehmer: Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen
Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 227 der Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch Zinsansprüche gehören, ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre.
Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist dabei eine Ermessensentscheidung nach § 5 AO, die im finanzgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer oder eines Zinsanspruchs, wenn Sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber der Wertung des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass ihre Erhebung unbillig erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nach dem erklärten mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. So bereits der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 20.9.2012 unter dem Aktenzeichen IV R 29/10. Dies wiederum kann seinen Grund entweder in Gerechtigkeitsgesichtspunkten oder in einem Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck haben. Allerdings dürfen Billigkeitsmaßnahme nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einen sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden, ungewollten Überhang der gesetzlichen Steuertatbestand abhelfen.
Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO ist daher grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderungen Liquiditätsvorteile gehabt hat.
Bei einer von den ursprünglichen Steuerfestsetzungen abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes durch die Finanzbehörde, die gleichzeitig zu einer Steuernachforderung und zu einer Steuererstattung führt, sollen aber keine Zinsvorteile abgeschöpft werden, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sind.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 23.2.2023 unter dem Aktenzeichen V R 30/20 entschieden, dass ein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen bei unzutreffender zeitlicher Zuordnung von Umsätzen durchaus gerechtfertigt ist. Unterjährigen Zinsvorteile sind bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO insoweit unbeachtlich. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen, dass es zu mehreren aufeinanderfolgenden jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen kommt.
Insoweit schließt sich das oberste Finanzgericht der Republik seiner bisherigen Rechtsprechung an und widerspricht damit der Finanzverwaltung. Denn bereits in einer Entscheidung vom 11.7.1996 hatte der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 18/95 klargestellt, dass es der Regelung des § 233a AO nicht entnommen werden kann, dass bei einer von den ursprünglichen Steuerfestsetzungen abweichenden zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes durch das Finanzamt, die gleichzeitig zu einer Steuernachforderung und zu einer Steuererstattung führt, in Wirklichkeit nicht vorhandene Zinsvorteile abgeschöpft werden sollen.
Insoweit sollten sich betroffene mit Antrag auf einen entsprechenden Billigkeitserlass gegen solche Zinsen wehren.
6. Für GmbH-Geschäftsführer: Anscheinsbeweis für die private Kfz-Nutzung
Mit Urteil vom 8.12.2022 hat das Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 13 K 1001/19 entschieden, dass für Zwecke einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Gesellschaftsebene der Anscheinsbeweis für die private Kfz-Nutzung eines an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer überlassenen betrieblichen PKWs auch bei Vereinbarung eines Privatnutzungsverbotes besteht.
Zum Hintergrund der Entscheidung, welche mittlerweile rechtskräftig geworden ist: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Zudem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszulösen. Diese Grundsätze entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, so beispielsweise in der Entscheidung vom 18.5.2021 unter dem Aktenzeichen I R 4/17 sowie im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.7.2021 unter dem Aktenzeichen I R 16/18.
Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlichen durchgeführten Vereinbarung fehlt. Man spricht in diesem Fall auch vom formellen Fremdvergleich. Von einer beherrschenden Stellung in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Regelfall auszugehen, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und er deshalb bei der Gesellschafterversammlung entscheidenden Einfluss ausüben kann. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn er über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügt. Verfügt ein Gesellschafter lediglich über genau 50 % oder weniger der Gesellschaftsanteile, wird er nur dann einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt, wenn er mit anderen, gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschaftersinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen.
Nach diesen allgemeinen Grundsätzen geht der Bundesfinanzhof in Bezug auf die von einer Kapitalgesellschaft getragenen Kosten für einen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellten betrieblichen Pkw nur dann von einer ausschließlichen betrieblichen Veranlassung der Kfz-Kosten aus, wenn die private Nutzung des Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung gedeckt ist. In diesem Fall liegt in der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsüberlassung ein lohnsteuerlich relevanter geldwerter Vorteil und keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst dabei unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten, folglich nutzungsabhängige wie nutzungsunabhängige Kosten. Auch wenn der Arbeitnehmer den überlassenen Pkw tatsächlich nicht privat nutzen sollte, erspart er sich zumindest die nutzungsabhängigen Kosten, die er sonst für das Vorhalten eines betriebsbereiten Fahrzeugs ausgeben müsste.
Die ohne eine fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung erfolgende, über eine solche Vereinbarung hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung eines Betriebsfahrzeugs zu privaten Zwecken hat dagegen keinen Lohncharakter, da ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, nicht für eine Beschäftigung gewährt wird. Vielmehr ist die unbefugte Privatnutzung in diesem Sinne durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst und führt nach der Rechtsprechung auf Gesellschaftsebene stets zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Ob tatsächlich eine unbefugte private Pkw-Nutzung vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen. Da es sich insoweit um eine steuerbegründende Tatsache handelt, trägt grundsätzlich das Finanzamt die objektive Beweislast dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw tatsächlich zu privaten Zwecken genutzt hat. Die Regeln der Feststellungslast kommen jedoch erst dann zum Zuge, wenn das zu beweisende Tatbestandsmerkmal nicht erweislich ist. Zuvor ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob sich das Gericht beispielsweise unter Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises eine Überzeugung von den tatsächlichen Lebensumständen bilden kann.
Der in der Rechtsprechung als Form der mittelbaren Beweisführung gewohnheitsrechtlich anerkannte Anscheinsbeweis beruht auf der Erfahrung, dass bestimmte Sachverhalte typischerweise bestimmte Folgen auslösen oder umgekehrt, dass bestimmte Folgen auf einen typischen Geschehensablauf hindeuten. Dem Anscheinsbeweis liegt damit ein typischer, aber nicht unbedingt der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde. Die Anwendung des Erfahrungsgrundsatzes auf den Anscheinstatbestand bewirkt jedoch, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung des Gerichts vorgegeben ist, es sei denn, der Anscheinsbeweis wird erschüttert.
Der Bundesfinanzhof geht in seiner bisherigen Rechtsprechung von einem Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden betrieblichen Fahrzeugs aus. Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht danach aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug von dem Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kapitalgesellschaft beherrscht und sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung bei der Privatnutzung als auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten privaten Nutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Demgegenüber verneinte der Bundesfinanzhof in seiner jüngeren Rechtsprechung jedoch auch den Anscheinsbeweis. Dabei ging er von der Prämisse aus, dass für steuerliche Zwecke bereits die bloße Gestattung der Privatnutzung unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen den Zufluss eines geldwerten Vorteils begründet. Danach streitet der Anscheinsbeweis nur dafür, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Pkw auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Fahrzeug aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark zur Verfügung steht oder dass er ein solches unbefugte auch privat nutzt.
Dies gelte auch für den angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem die Nutzung eines ihm vom Arbeitgeber überlassenen Pkw zu privaten Zwecken untersagt sei. Es gebe keinen auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Erfahrungssatz, nach dem ein angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achten werde. Selbst wenn er in Ermangelung einer „Kontrollinstanz” bei einer Zuwiderhandlung keine arbeitsrechtlichen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen zu gewärtigen habe, rechtfertige dies keinen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht. Dass der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwache, ändere hieran nichts. So beispielsweise der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom einen 20.4.2010 unter dem Aktenzeichen VI R 46/08.
An diesen Grundsätzen hat der VI. Senat nicht nur für den Fall eines nicht als Gesellschafter beteiligten Alleingeschäftsführers und eines zu 50 % (und damit nicht beherrschend) am Stammkapital einer GmbH beteiligten Geschäftsführers festgehalten, sondern auch für den eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH.
Der erkennende Senat des Finanzgerichts Köln schließt sich insoweit der Rechtsprechung an und geht für Zwecke der Prüfung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschaft von einem für eine Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Fahrzeugs sprechenden Anscheinsbeweis aus.
Die Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Finanzgerichts Köln liefert insgesamt zu der Thematik einen sehr guten Überblick und beinhaltet zahlreiche Fundstellen der bisherigen Rechtsprechung.
7. Für Erben: Gewährung einer Steuerbegünstigung für selbst genutzten Wohnraum
Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 1 Nummer 4 c Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) ist unter anderem der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nummer 2 steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Man spricht dabei von der Steuerbegünstigung für das sogenannte Familienheim. In Bezug auf die Kinder ist die Steuerbefreiung nur soweit gegeben; wie die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt.
In der Praxis bestehen tatsächlich immer wieder Streitigkeiten zu dieser Steuerbefreiung. So auch vor dem Finanzgericht Münster. Dieses hat in der Entscheidung vom 30.6.2022 unter dem Aktenzeichen 3 K 3184/17 Erb die folgenden Grundsätze hervorgehoben, welche auch in allen anderen Streitfällen zur Steuerbefreiung des Familienheims greifen:
Zunächst einmal definiert das erstinstanzliche Finanzgericht, dass eine Wohnung zur Selbstnutzung bestimmt ist, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt.
Insoweit grenzt die Rechtsprechung die bloße Widmung zur Selbstnutzung ab, welche etwa durch eine Angabe in der Erbschaftsteuererklärung stattfindet. Dies reicht allerdings für die Steuerbefreiung nicht aus, wenn kein tatsächlicher Einzug in die gegenständliche Wohnung erfolgt.
In diesem Punkt führt das Finanzgericht weiter aus, dass der Erwerber nicht tatsächlich in die Wohnung einzieht, wenn er sie nur als Lagerraum nutzt oder sich gelegentlich im Garten, auf dem Balkon, im Keller oder auf dem Dachboden aufhält. Vielmehr muss der Erwerber in der Wohnung tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt haben.
Ebenso geht das Finanzgericht Münster auch auf den zeitlichen Aspekt ein. So bestimmt der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke, wenn er ohne schuldhaftes Zögern in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall prüft, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornimmt und den Umzug auch tatsächlich durchgeführt.
Besonders wichtig dabei: Der Erwerber trägt die objektive Beweislast und damit die Feststellungslast für die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschriften.
Wer daher nicht innerhalb von sechs Monaten einziehen kann, sollte tunlichst dokumentieren, dass dies nicht durch ihn zu vertreten ist, sondern allenfalls auf überlange Renovierungsarbeiten zurückzuführen ist, deren Verzögerung der Steuerpflichtige selbst nicht zu vertreten hat. Dann (und nur dann) funktioniert es auch mit der Steuerbefreiung.
8. Für GmbH-Gesellschafter: Vorzeitige Ablösung einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung?
Vor dem Bundesfinanzhof muss dieser unter dem Aktenzeichen VIII R 17/23 klären, ob die vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn die Ablösung aufgrund einer Krise der GmbH vereinbart wird und insoweit eine betriebliche Veranlassung besteht.
Das erstinstanzliche Finanzgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 26.5.2023 unter dem Aktenzeichen 4 K 3618/18 E insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung verneint.
Gemäß § 20 Abs. 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen als sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und die Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.
Der Maßstab der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht für alle Fälle als Beurteilungsmaßstab geeignet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der gebotene Fremdvergleich nur aus der Sicht der Kapitalgesellschaft gesehen wird. Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer wird grundsätzlich jeder Vereinbarung zustimmen, die für die Kapitalgesellschaft vorteilhaft ist. Der Fremdvergleich erfordert jedoch auch die Einbeziehung des Vertragspartners. Auch wenn ein Dritter einer für die Gesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt hätte, kann deren Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis liegen. So gesehen ist der Maßstab des Handels eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers nur ein Teilaspekt des Fremdvergleichs.
Für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit sind nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts im Wesentlichen zwei Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu beachten, die vor dem Hintergrund der abstrakten Rechtsgrundsätze zu der Frage ergangen sind, ob verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Pensionszusagen vorliegen.
Einmal geht es insoweit um die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.9.2013 unter dem Aktenzeichen I R 28/13. Das Urteil betraf einen Sachverhalt, in dem einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage gewährt worden war. Diese ursprüngliche Pensionszusage enthielt keine Abmachung über eine Kapitalabfindung. Vielmehr war die versprochene Pension erst bei bzw. nach Eintritt aufschiebender und auflösender Bedingungen nach Maßgabe entsprechender Pro-Rata-Zahlungen fällig. Im weiteren Verlauf beabsichtigte der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, seine Anteile an seinen Sohn zu übertragen. Um seinem Sohn eine von den Pensionsansprüchen unbelastete Gesellschaft übergeben zu können, verzichtete er auf seinen Pensionsanspruch gegenüber der Gesellschaft. Im Gegenzug erhielt er eine Abfindung.
Der I. Senat des Bundesfinanzhofes entschied, dass die vereinbarte und gezahlte Abfindung eine verdeckte Gewinnausschüttung ist. Nach den Entscheidungsgründen fehlte es – unter den Gegebenheiten des Streitfalls – jedenfalls an einer erforderlichen klaren und eindeutigen Abmachung über die Kapitalabfindung. Ausschlaggebend war, dass auch der Anspruch auf den bereits erdienten Anteil der Pensionszusage dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der ursprünglichen Pensionszusage nicht zustand, sondern ausweislich der Bedingungen der Zusage von weiteren unabdingbaren Umständen abhing, deren (Nicht-)Eintritt in diesem Zeitpunkt weder absehbar noch verlässlich prognostizierbar war.
Jedenfalls in Anbetracht der Besonderheiten des dortigen Streitfalles reichte es für den I. Senat des Bundesfinanzhofes nicht aus, dass sich die Beteiligten „ad hoc” kurz vor der beabsichtigten Abfindung der Pensionszusage auf einen Nachtrag verständigt haben, durch die die aufschiebenden und auflösenden Bedingungen aus der ursprünglichen Pensionszusage – gegen eine „Generalquittung” – aufgehoben wurden.
Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.3.2013 unter dem Aktenzeichen I R 60/12 wurde weiterhin entschieden, dass es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn eine Pensionszusage nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In einem solchen Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben, bis der Begünstigte entgeltlich seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.
In diesem Zusammenhang hebt der Bundesfinanz hervor, dass der eigentliche Zweck der betrieblichen Altersversorgung für die Zeit der Weiterarbeit verfehlt wird, wenn eine laufende Altersrente geleistet wird und zugleich das Arbeitsverhältnis in der bisherigen Weise gegen laufendes Gehalt fortgesetzt wird.
In der Literatur wird zur Ablösung einer Pensionsverpflichtung durch eine Abfindung die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung einer Abfindung kurz vor dem Abrechnungszeitraum möglich sein soll, wenn es einen wirtschaftlichen Grund für die Notwendigkeit einer Abfindung gibt. Danach ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.9.2013 unter dem Aktenzeichen I R 28/13 nicht so zu verstehen, dass der Bundesfinanzhof eine betriebliche Veranlassung von Abfindungszahlungen generell verneint.
Weiter ist zu beachten, dass die Zusage einer Pensionsverpflichtung nach der Rechtsprechung des BFH eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen kann, wenn die Pensionszusage im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist, da die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde.
Hieraus wird in der steuerrechtlichen Literatur gefolgert, dass ein Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf einen Pensionsanspruch nicht aus im Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen erfolgt ist und mithin keine verdeckte Einlage vorliegt, wenn der Verzicht auf die Pensionszusage zur Abwendung der Insolvenz der Kapitalgesellschaft erfolgt ist.
Nach diesem Maßstab ist vorliegend das Finanzgericht Münster in seiner oben bereits zitierten Entscheidung aufgrund der Besonderheit des hier zu entscheidenden Streitfalls der Überzeugung, dass die von der GmbH an den Kläger erfolgte Zahlung zur Abfindung der zugunsten des Klägers bestehenden Pensionszusage nicht gesellschaftlich, sondern betrieblich veranlasst war. Insoweit kommen die erstinstanzlichen Richter zu dem Schluss, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht gegeben ist. Wie eingangs bereits gesagt, wird jedoch das letzte Wort der Bundesfinanzhof unter oben genannten Aktenzeichen haben.
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