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Aktuell


20.02.2025

Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft

Der Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft kann weder durch telelogische Reduktion des § 10a GewStG noch durch entsprechende Anwendung des § 8c KStG oder des § 8d KStG vermieden werden.

  • Auch die zu § 15a EStG ergangene Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 1. März 2018 IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018 S. 527) gibt keinen Anlass, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 7. Dezember 1993 VIII R 160/86, BFHE 173, 371, BStBl II 1994 S. 331; Beschluss vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, juris) im Wege der telelogischen Reduktion bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Wege der Erbfolge auf das Erfordernis der Unternehmeridentität im Rahmen des § 10a GewStG zu verzichten.

  • Die »Stille Reserven«-Klausel des § 8c Abs. 1 Sätze 5 und 6 KStG ist weder über § 10a Satz 10 GewStG noch analog auf die gewerbesteuerrechtlichen Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften anwendbar (im Anschluss an BFH, Urteil vom 12. November 2020 IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021 S. 722).

  • Der gewerbesteuerliche Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, an der unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften keine Körperschaften beteiligt sind, unterfällt auch nicht dem Anwendungsbereich des in § 10a S. 11 GewStG enthaltenen Verweises auf § 8d KStG, da der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf § 8d KStG als Ausnahme von der körperschaftsteuerrechtlichen Verlustbeschränkung keinesfalls weiterreichend verstanden werden kann als der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf die körperschaftsteuerrechtliche Verlustbeschränkung selbst.

  • Eine analoge Anwendung des § 8d KStG auf den Gewerbeverlust einer Mitunternehmerschaft findet mangels (für Zwecke der Gewerbesteuer) ähnlich gelagerter Sachverhalte nicht statt; gleichsam ist eine entsprechende Anwendung in diesen Fällen mangels Vergleichbarkeit auch gleichheitsrechtlich nicht geboten.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil 9 K 309/21 vom 04.07.2024 (nrkr - BFH-Az.: VI R 14/24)

Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 14/24).