Steuerberater

Harald Göbel

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Lexika

Nutzungsdauer

Die Anschaffungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern dürfen nicht sofort als Betriebsausgabe geltend gemachtwerden (Ausnahme: geringwertige Wirtschaftsgüter). Sie werden nur im Wege der Abschreibung als abzugsfähige Betriebsausgabe berücksichtigt – verteilt über die Nutzungsdauer.

Jedes Wirtschaftsgut, das einem natürlichen Verschleiß unterliegt, hat eine bestimmte Nutzungsdauer. Das gilt beispielsweise für die Betriebsausstattung, Fahrzeuge oder Maschinen. Für abnutzbares Anlagevermögen ein Anlageverzeichnis geführt werden.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bestimmt, mit welchem Prozentsatz ein Wirtschaftsgut jedes Jahr (also über den Zeitraum der Nutzung) abgeschrieben werden kann.

Die amtlichen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen)

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird von der Finanzverwaltung in den sogenannten »AfA-Tabellen« bestimmt. Zusätzlich zur AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter gibt es für viele Branchen spezielle AfA-Tabellen. Die Nutzungsdauern sind jedoch für den Steuerpflichtigen nicht in jedem Fall bindend. Kann er nachweisen, dass das Wirtschaftsgut einer kürzeren Nutzungsdauer unterliegt, ist die betriebsindividuelle Nutzungsdauer ansetzbar und das Wirtschaftsgut kann schneller abgeschrieben werden.

Einige wichtige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern:

Wirtschaftsgut

Nutzungsdauer (Jahre)

Abschreibungssatz (Prozent)

Drucker

3

33,3

Handy

5

20

Büromöbel

13

7,7

Pkw

6

16,6

Lkw

9

11,1

Kopierer

7

14,3

Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä.

7

14,3

Wird ein betriebliches Wirtschaftsgut verkauft, muss der Verkaufserlös als Betriebseinnahme in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) berücksichtigt werden. Ist das Wirtschaftsgut noch nicht komplett abgeschrieben, stellt der Restwert eine Betriebsausgabe dar.

Nutzungsdauer, wenn ein Wirtschaftsgut nicht in der Abschreibungstabelle zu finden ist

Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter muss mittlerweile als alt bezeichnet werden.

Finden Sie einen von Ihnen erworbenen Gegenstand nicht in der Tabelle, sollten Sie ein ähnliches Wirtschaftsgut suchen und sich an dessen Nutzungsdauer orientieren.

Ist das nicht möglich, können Sie die Nutzungsdauer schätzen. Sie brauchen dabei nicht übervorsichtig zu sein: Wenn die Nutzungsdauer dem Finanzamt zu kurz erscheint (die Abschreibung pro Jahr also zu hoch ausfällt), können Sie sich immer noch mit dem Amt über einen angemessenen Abschreibungszeitraum verständigen.

Nutzungsdauer bei gebraucht gekauften Wirtschaftsgütern

Die amtlichen AfA-Tabellen gehen von neuen Wirtschaftsgütern aus. Manche Wirtschaftsgüter werden jedoch gebraucht gekauft oder aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt. In diesem Fall richtet sich die Nutzungsdauer nach der Zeit, in der das Wirtschaftsgut voraussichtlich noch im Betrieb genutzt werden kann (= Restnutzungsdauer).

Meist wird vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn Sie einfach von der Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle die bisherige, eventuell geschätzte Nutzungsdauer abziehen, um zur Restnutzungsdauer zu gelangen.