Steuerberater

Harald Göbel

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Lexika

Firmenwagen

Wird das Firmenfahrzeug auch für private Zwecke genutzt, ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der geldwerte Vorteil kann nach der Listenpreismethode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden (§ 8 EStG; R 8.1 LStR; § 15 UStG; Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.11.2009, IV C 6 - S 2177/07/10004).

Listenpreismethode/Ein-Prozent-Regelung

Bei Einsatz der Listenpreismethode für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bestimmt sich die Höhe des geldwerten Vorteils danach, für welche Fahrten das Fahrzeug überlassen wird.

  • Für Privatfahrten: Der geldwerte Vorteil ist mit 1 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.

  • Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder Rückweg) sind 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.

    Hinweis: Kommt nur zur Anwendung, wenn Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt haben (Bundesfinanzhof, Urteile vom 22.9.2010, VI R 54/09 und VI R 55/09).

  • Für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltführung: Für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort (Ort, an dem sich der eigene Hausstand befindet) sind 0,02 % des inländischen Listenpreises anzusetzen.

Fahrtenbuchmethode

Anhand eines Fahrtenbuchs wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung für private Zwecke mit den tatsächlichen Aufwendungen, die für das Dienstfahrzeug entstanden sind, angesetzt.

Zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen: Abschreibung, Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Darlehenszinsen, Benzinkosten, Versicherung und Kosten für die eventuelle Unterstellung (Garage) des Fahrzeuges (Berechnungsbeispiel: siehe Lexikoneintrag »Kilometersatz«).

Nutzen Gewerbetreibende, Freiberufler, Personengesellschafter oder Landwirte ein Dienstfahrzeug, besteht ein Wahlrecht zwischen Listenpreismethode und Fahrtenbuchmethode nur, wenn das Dienstfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird und es sich somit bei dem Fahrzeug um notwendiges Betriebsvermögen handelt. Liegt der dienstliche Nutzungsanteil darunter, muss der geldwerte Vorteil mit der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

Nachweis der betrieblichen Nutzung

Gewerbetreibende, Freiberufler, Personengesellschafter oder Landwirte müssen eine betriebliche Nutzung des Dienstfahrzeugs zu mehr als 50 % gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Hierfür ist eine einmalige Aufzeichnungen über drei Monate notwendig.

Ein Fahrtenbuch verlangt der Fiskus ausdrücklich nicht. Als Nachweis reichen beispielsweise formlose Eintragungen in Terminkalendern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen. Selbst eine Auflistung der privaten und beruflich veranlassten Fahrten mittels Excel genügt völlig, während dies beim Fahrtenbuch nicht akzeptiert wird. Anzugeben sind der Anlass der betrieblichen Fahrt, die zurückgelegte Strecke und der Kilometerstand zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums.

Ist der betriebliche Nutzungsumfang einmal dargelegt, geht das Finanzamt auch für die Zukunft von diesen Prozentsätzen aus, sofern sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ergeben. Selbst bei einem Wechsel des Fahrzeugs kann die Aufteilung des Vorwagens in der Regel beibehalten werden. Als Maßstab auf Dauer zählt auch eine Einigung im Rahmen der Betriebsprüfung.

Für Gewerbetreibende, Freiberufler, Personengesellschafter oder Landwirte ist ihr zu mehr als 50 % dienstlich genutzter Dienstwagen notwendiges Betriebsvermögen. Liegt die dienstliche Nutzung zwischen 10 und 50 %, gehört das Fahrzeug zum gewillkürten Betriebsvermögen. Bei einer dienstlichen Nutzung unter 10 % gehört es zum Privatvermögen.

Steuerliche Sondervorschriften für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

Im Zeitraum 2013 bis 2022 gelten zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität sowohl bei der Überlassung eines Dienstfahrzeuges an Arbeitnehmer als auch bei der unternehmerischen Privatnutzung von Firmenfahrzeugen zahlreiche Sondervorschriften. Die sind im Einzelnen:

  • Listenpreismethode

  • Minderung des Bruttolistenpreises um 500,– € pro kWh Speicherkapazität der Batterie, maximale Förderung 10.000,– € (= 20 kWh).

  • Jährliches Abschmelzen dieser Minderung um 50,– € pro kWh für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge.

  • Jährliche Verminderung des Höchstbetrages von 10.000,– € um 500,– €, wobei die Ausgangsgröße von 20 kWh zukünftig wegen Innovationen auf dem Gebiet der Batteriekapazitäten nicht fortgeführt wird.

  • Fahrtenbuchmethode

  • Keine Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Akkumulators und den daraus resultierenden Abschreibungen bei der Gesamtkostenermittlung.

Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, für die Ermittlung der anteiligen Privatnutzung des Firmenfahrzeugs zwischen Fahrtenbuchmethode und Ein-Prozent-Regel zu wählen. Eine einmal ausgeübte Wahl kann er noch bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ändern (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.5.2008, 5 K 2268/06).

Wird der tägliche Weg zur Arbeit nicht mit dem Dienstwagen gefahren, ist dies zu beweisen. Die Vorlage einer Jahres-Bahnkarte für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt als Beweismittel (Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, VI R 68/05).

Eine ausschließlich dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeuges muss nachgewiesen werden. Fehlt es an Beweisen für die nur dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeuges, unterstellt der Fiskus eine private Pkw-Nutzung und unterwirft den Vorteil der Lohnsteuer (Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.11.2006, VI R 19/05).

Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für die Anschaffung eines hochwertigen Dienstfahrzeuges, sind keine Werbungskosten. Denn das Finanzamt beurteilt die Anschaffung des hochwertigen Dienstfahrzeuges als im Wesentlichen privat veranlasst (Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.10.2005, 10 K 8005/00).

Wenn der Arbeitgeber einen Dienstwagen unter dem Händlereinkaufspreis abgibt, entsteht für den Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Händlereinkaufspreis sollte mittels »Schwacke-Liste« oder Sachverständigengutachten ermittelt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2005, VI R 84/04).

Die Finanzverwaltung darf entgegen der bisherigen Rechtsprechung zur Widerlegung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw bei einem Unternehmer oder Selbständigen die Ein-Prozent-Regel anwenden. Dass ein Firmenfahrzeug für private Zwecke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung steht, stellt einen steuerpflichtigen Vorteil beim Arbeitnehmer dar. Auf die tatsächliche Privatnutzung kommt es nicht an (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 49/11).

Umfasst das Betriebsvermögen mehrere Fahrzeuge, die vom Unternehmer auch privat genutzt werden, oder werden einem Arbeitnehmer mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, dann greift ein Methodenwahlrecht. Der private Nutzungsvorteil für jedes einzelne Fahrzeug ist entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und beim Steuerpflichtigen der Besteuerung zu unterwerfen. Dies führt zu einer mehrfachen Steuerbelastung (BMF 15.11.2012, IV C 6 - S 2177/10/10002 und LfSt Bayern, Verfügung v. 22.1.2013, S 2177.1.1–3/6 St 32.).

Einen Lkw oder ein Firmenfahrzeug, das so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, darf das Finanzamt nicht der Ein-Prozent-Regelung unterwerfen. Eine eventuelle Privatnutzung eines solchen Fahrzeuges muss das Finanzamt beweisen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07).

Ein für private Fahrten gezahltes Nutzungsentgelt ersetzt nicht die Ein-Prozent-Regelung. Es sollte daher für die Ermittlung der Privatfahrten ein Fahrtenbuch geführt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.11.2006, VI R 95/04).

Gesetze Und Urteile (Quellen)

§ 4 Abs. 5 EStG

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

§ 8 Abs. 2 EStG

R 8.1 LStR

BMF 15.11.2012, IV C 6 - S 2177/10/10002

LfSt Bayern, Verfügung 22.1.2013, S 2177.1.1–3/6 St 32.

BFH 21.3.2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 49/11

BFH 18.4.2013, VI R 23/12