Steuerberater

Harald Göbel

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Aktuell


22.08.2024

Regelung zum Familienzuschlag im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg nicht mit allgemeinem Gleichheitssatz der Landesverfassung vereinbar

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12. Juli 2024 auf die Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen § 41 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz der Landesverfassung erklärt.

Sachverhalt

Beamte und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, erhalten einen kinderbezogenen Familienzuschlag für jedes Kind. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung wird der kinderbezogene Familienzuschlag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt, ordnet § 41 Abs. 3 Satz 1 LBesGBBW an, dass nur derjenige den Zuschlag erhält, dem auch das Kindergeld gezahlt wird. Zweck dieser Konkurrenzregelung ist es, eine Doppelgewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags für dasselbe Kind zu verhindern. Bei Teilzeitbeschäftigung des vorrangigen Anspruchsberechtigten wird nach § 41 Abs. 3 Satz 3 LBesGBW der Zuschlag nur dann nicht entsprechend der verkürzten Arbeitszeit gekürzt, wenn der andere Elternteil vollbeschäftigt ist oder beide Elternteile zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

Im Streitfall des Verwaltungsgerichts Sigmaringen waren beide Elternteile teilzeitbeschäftigt, erreichten aber zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung. Der Ehemann war zu 51,85 % und die Klägerin zu 35,71 % teilzeitbeschäftigt. Die Klägerin erhielt das Kindergeld. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewährte deshalb der Klägerin den kinderbezogenen Familienzuschlag, aber nur in Höhe ihres Arbeitszeitanteils von 35,71 %; der Beschäftigungsumfang des Ehemannes wurde nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Regelungen des § 41 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt.

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat die Vorschrift des § 41 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 LBesGBW wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärt.

Trotz eines addierten Beschäftigungsumfangs von insgesamt 87,56 % erhalten die Klägerin und ihr Ehemann den kinderbezogenen Familienzuschlag nur anteilig in Höhe von 35,71 %. Sie werden dadurch schlechter gestellt als allein anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Beamte, die ebenfalls mit einer Arbeitszeit von 87,56 % beschäftigt sind und den kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe dieses Beschäftigungsanteils erhalten. Die Klägerin und ihr Ehemann werden außerdem schlechter gestellt als Elternpaare, die zusammen mindestens 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit erreichen und den kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechend der Summe beider Beschäftigungsanteile erhalten, lediglich begrenzt auf maximal 100 %.

Diese Ungleichbehandlung lässt sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen. Es sind zwar weder die allgemeine zeitanteilige Kürzung des Familienzuschlags bei Teilzeitbeschäftigung noch die Konkurrenzregelung bei mehreren Anspruchsberechtigen zur Vermeidung einer Doppelgewährung für sich betrachtet zu beanstanden. Durch die Kumulation beider Regelungen werden die Klägerin und ihr Ehemann aber überproportional benachteiligt. Rechtfertigende Gründe für die Nichtberücksichtigung des Beschäftigungsumfangs des Ehemannes bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags an die Klägerin und ihren Ehemann sind nicht ersichtlich.

Das Gesetz verstößt deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz der Landesverfassung. Der Verfassungsgerichthof hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31. Dezember 2025 eine verfassungsgemäße Neuregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu treffen.

VerfGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 30.07.2024 zum Urteil 1 GR 24/22 vom 12.07.2024