Steuerberater

Harald Göbel

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Aktuell


10.01.2023

Grundsteuererklärung: Das sind die häufigsten Fehler in Bayern

Bis 31.01.2023 müssen Eigentümer (Stichtag 01.01.2022) von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Das Landesamt für Steuern (LfSt) Bayern weist zur Hilfestellung für die Eigentümer auf die häufigsten Fehler hin, die zu einer zu hohen Grundsteuer führen und leicht vermieden werden können.

So erklärten viele Eigentümer die Nutzfläche ihrer Garage vollständig, ohne den hierfür vorgesehenen Freibetrag von 50 Quadratmetern zu berücksichtigen. Es sei nur die Fläche als Nutzfläche einzutragen, die diesen Freibetrag übersteigt. Sei die Fläche aller Garagen insgesamt zum Beispiel nur 25 Quadratmeter groß, seien null Quadratmeter einzutragen. Stellplätze im Freien und Carports müssten generell nicht eingetragen werden, so das LfSt.

Nebengebäude, die zu einer Wohneinheit gehören, würden oftmals vollständig erklärt, ohne dass der Freibetrag von 30 Quadratmeter berücksichtigt wird, so das LfSt weiter. Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind (zum Beispiel Schuppen oder Gartenhaus) und sich in der Nähe des Wohnhauses oder der Wohnung befinden, zu der sie gehören, würden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 Quadratmeter ist. Es sei nur die Fläche aller Nebengebäude zusammengenommen als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 30 Quadratmeter übersteigt. Ist die gesamte Nutzfläche nicht größer als 30 Quadratmeter, so seien null Quadratmeter einzutragen.

Bürger machten bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, oftmals Angaben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben sei, so das LfSt weiter. Die Berechnung der Wohnfläche eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes richte sich nach der Wohnflächenverordnung. Danach gehörten Zubehörräume (wie zum Beispiel Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume) nicht zur Wohnfläche und seien damit auch nicht als Wohnfläche zu zählen. Sie seien beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche. Anders sei es natürlich bei entsprechenden Einliegerwohnungen im Keller. Hier zähle die Fläche dieser Wohnung zur Wohnfläche. In diesen Fällen sei nur die Wohnfläche und keine Nutzfläche anzugeben.

Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist laut LfSt die Unterscheidung zwischen der Grundsteuer A Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) entscheidend. Für die Grundsteuer A werde weiterhin ein Ertragswert gebildet, sodass die Einordnung im Regelfall günstiger sein dürfte. Die entsprechende Einordnung sei immer anhand des Einzelfalls zu prüfen:

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörten:

  • aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe,

  • einzelne beziehungsweise mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sind und

  • ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden.

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehörten nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, so das LfSt, wenn

  • sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist oder

  • zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie zum Beispiel als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden.

Sofern die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden können, unterfielen diese der Grundsteuer B. Das Wohngebäude mit Garten sei immer der Grundsteuer B zuzuordnen.

Abschließend nimmt das LfSt dazu Stellung, was zu tun ist, wenn in der Grundsteuererklärung ein solcher Fehler gemacht wurde. Die Betreffenden müssten das zuständige Finanzamt auf den Fehler hinweisen und den korrekten Sachverhalt übermitteln.

Falls die Grundsteuererklärung elektronisch über ELSTER abgegeben wurde, könne sie über ELSTER korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollständig übermittelt wird. Auf der Seite "Mein ELSTER" unter dem Punkt "Meine Formulare" werde unter der Registerkarte "übermittelte Formulare" die abgegebene Grundsteuererklärung aufgeführt. Über den Punkt "Aktionen" könnten die erfolgreich übermittelten Informationen in eine neue Erklärung übernommen, berichtigt und neu eingereicht werden. Falls die Grundsteuererklärung in Papierform eingereicht wurde, sei sie einfach erneut in der korrigierten Fassung abzugeben.

Wer bereits einen Bescheid erhalten habe, könne innerhalb der Einspruchsfrist dagegen Einspruch unter Hinweis auf den Fehler einlegen (zum Beispiel elektronisch mittels ELSTER oder in Papierform). Sind aus Sicht des Steuerpflichtigen mehrere Bescheide falsch (zum Beispiel Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), seien gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe einzulegen, so das LfSt. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – seien der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.

Wird der Fehler erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an das zuständige Finanzamt übermittelt, würden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist – grundsätzlich zumindest für die Zukunft angepasst. Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 01.01.2025 richtiggestellt, hätten ursprünglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer.

Landesamt für Steuern Bayern, PM vom 07.12.2022