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29.05.2023

Beschlagnahme eines Autos in Italien kann zum Ende der Kfz-Steuerpflicht führen

Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das aufgrund einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, endet die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Kläger unterhielt neben seinem inländischen Wohnsitz auch einen weiteren Wohnsitz in Italien. Am 6. Januar 2020 war er mit seinem im Inland zugelassenen Kraftfahrzeug an einem Verkehrsunfall in Italien beteiligt. Im Zuge der Ermittlungen bezüglich des Verkehrsunfalls beschlagnahmten die dortigen Polizisten (Carabinieri) das Fahrzeug und zogen den Führerschein des Klägers mit der Begründung ein, der Kläger habe das Fahrzeug aufgrund seines Wohnsitzes in Italien zulassen müssen. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Kläger das Fahrzeug nicht mehr nutzen. Nachdem der Kläger in Erfahrung gebracht hatte, dass eine Ummeldung des Fahrzeugs in Italien mit erheblichen Kosten verbunden wäre, entschied er sich, das Fahrzeug verschrotten zu lassen. Wegen der hierfür erforderlichen Genehmigung durch die italienischen Behörden kam es erst am 20. Juni 2020 zur Verschrottung. Erst danach wurden dem Kläger die Fahrzeugpapiere wieder ausgehändigt und er konnte das Fahrzeug zum 14. Juli 2020 bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden.

Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt beantragte der Kläger beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht zum 6. Januar 2020. Das Hauptzollamt gewährte ein vom Abmeldungszeitpunkt abweichendes Ende der Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Verschrottung am 20. Juni 2020 und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest. Ein früheres Ende könne nicht angenommen werden, da der Kläger die erhebliche Verzögerung selbst zu verantworten habe.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, die der Senat der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hatte, hatte vollumfänglich Erfolg. Die Kfz-Steuerpflicht dauere grundsätzlich an, solange das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, also vorliegend am 14. Juli 2020. Im Streitfall greife aber die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG, wonach für das Ende der Steuerpflicht ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert habe.

Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Unfalls und der Beschlagnahme des Fahrzeugs am 6. Januar 2020. Unstreitig sei das Fahrzeug seit diesem Tag nicht mehr auf öffentlichen Straßen benutzt worden. Der Kläger habe auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert habe. Die im Juli 2020 erfolgte Mitteilung an die inländische Zulassungsbehörde sei noch als unverzüglich anzusehen, da auch bei früherer Mitteilung eine Abmeldung ohne Vorlage der Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung Teil I sehr wahrscheinlich nicht vorgenommen worden wäre. Dies ergebe sich aus einer vom Gericht vorgenommenen Anfrage bei der Zulassungsbehörde.

Der Kläger habe alle Maßnahmen ergriffen, um ohne schuldhaftes Zögern eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs herbeizuführen. Nach dem Unfall sei ihm eine gewisse Zeit einzuräumen gewesen, die Rechtslage zu prüfen und Rechtsrat einzuholen. Der Umstand, dass sich der Unfall im Ausland ereignet hat, sei dabei zusätzlich zu berücksichtigen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass ein direkter Kontakt mit den italienischen Behörden aufgrund der Covid-Pandemie deutlich eingeschränkt gewesen sei. Der Kläger habe auch davon ausgehen dürfen, dass die zum Fahrzeug gehörenden Kennzeichen von der Beschlagnahme umfasst gewesen seien, sodass er diese nicht habe entfernen und den deutschen Behörden zur für die Abmeldung erforderlichen Entstempelung habe vorlegen können. Grund für die Beschlagnahme sei gerade die unterlassene Anmeldung in Italien gewesen, sodass die Kennzeichen für dieses Verfahren ein Beweismittel dargestellt hätten. Da es auch der vom Kläger beauftragten italienischen Anwaltskanzlei nicht gelungen sei, das Verfahren zur Genehmigung der Verschrottung zu beschleunigen, habe die Verzögerung ganz überwiegend nicht im Einflussbereich des Klägers gestanden.

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 10 K 824/22 Kfz vom 14.04.2023