Aktuell
01.01.2025
Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) - Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2025
Das Bundesfinanzministerium hat bezogen auf die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, wie die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen staatenbezogen aufzuteilen sind.
Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.
Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.
Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2025 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 15 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2025 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 5. September 2024 [BStBl I Seite 1255]).
Das BMF erklärt das Prozedere zudem an folgendem Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2025 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.
Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:
Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 519,60 Euro (= 51,96 % von 1.000 Euro),
Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 391,10 Euro (= 39,11 % von 1.000 Euro),
Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 89,40 Euro (= 8,94 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,80 Euro = 1,68 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 72,60 Euro = 7,26 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).
Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 990,70 Euro (= 99,07 % von 1.000 Euro) anzusetzen.
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 - S 2221/20/10002 :006 vom 28.11.2024