Steuerberater

Ferdinand Alles

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Aktuell


24.02.2025

Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien

Mit der Änderung der Verordnung zu geldwäscherechtlich meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich stärkt die Bundesregierung die Bekämpfung von Finanzkriminalität im Immobiliensektor. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Änderungsverordnung zu der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) erlassen. Sie wurde am 20. Januar 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 13) veröffentlicht und tritt am 17. Februar 2025 in Kraft.

Die im Jahr 2020 auf Grundlage der Ermächtigung in § 43 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes (GwG) erlassene GwGMeldV-Immobilien regelt und konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, im Zusammenhang mit erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor. In den in der Verordnung konkretisierten Fallgruppen haben geldwäscherechtlich Verpflichtete der genannten Berufsgruppen Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben.

Die GwGMeldV-Immobilien leistet seit 2020 einen maßgeblichen Beitrag, um den erhöhten Geldwäscherisiken im Bereich der Immobilientransaktionen entgegenzuwirken. Vor Erlass der Verordnung war es für die Verpflichteten der genannten Berufsgruppen häufig schwierig, zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall die geldwäscherechtliche Meldepflicht oder die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht griff. Mit der Rechtsverordnung wurden den angesprochenen Berufsgruppen Regelungen an die Hand gegeben, um Verdachtsmeldungen abgeben zu können, ohne in den Konflikt mit berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten zu geraten. Das Meldevolumen der betroffenen Berufsgruppen konnte hierdurch von einer niedrigen zweistelligen Anzahl im Jahr 2019 auf ca. 7500 Meldungen im Jahr 2023 deutlich gesteigert werden.

Seit dem Inkrafttreten der GwGMeldV-Immobilien sind aufgrund rechtlicher Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) sowie aus den Ergebnissen einer Evaluierung Anpassungen einzelner Regelungen der Verordnung notwendig geworden, die mit der Änderungsverordnung umgesetzt werden. Kernanliegen der Änderung ist die Anpassung der GwGMeldV-Immobilien an das Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG). Zwei neue Meldetatbestände stellen sicher, dass nicht nur bei einem Verstoß gegen das Barzahlungsverbot, sondern auch bei Verletzung oder missbräuchlicher Umgehung der Nachweispflichten des § 16a GwG Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgenommen werden.

Darüber hinaus werden die Ergebnisse einer umfassenden Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen, um noch stärker als bisher Meldungen auszuschließen, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind. Die damit verbundene Steigerung der Qualität von Verdachtsmeldungen ist ein weiterer Baustein im Rahmen der intensiven und fortlaufenden Arbeiten der Bundesregierung zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die Verordnung wurde hier im Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2025 I Nr. 13 vom 20.01.2025 veröffentlicht.

Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 20.1.2025