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Ferdinand Alles

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31.01.2024

Kindergeldantrag: Amtlicher Vordruck zu verwenden

Wer Kindergeld beantragen will, muss dafür den amtlichen Vordruck verwenden. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Eine Frau beantragte am 16.07.2019 Kindergeld für den Zeitraum ab Mai 2018 per E-Mail und gab Name, Anschrift und Telefonnummer an. Dies reichte der Familienkasse als Antrag nicht aus. Das Kindergeld sei bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen und müsse unterschrieben werden. Die Verwendung eines Vordrucks sei nicht erforderlich, wenn der Antrag alle zur Entscheidung erforderlichen Angaben enthält.

Die Familienkasse kannte zwar alle Daten der Kinder, lehnte den formlosen Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom 10.09.2019 aber ab. Darauf legte die Klägerin Einspruch ein und übermittelte elektronisch ein von ihr ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular als pdf-Datei. Nun wurde das Kindergeld ab Mai 2018 zwar festgesetzt, aber nicht vollständig ausgezahlt. Denn, so der BdSt, für Kindergeld sei eine spezielle Verjährungsregel mit einer Auszahlungsbeschränkung eingeführt worden. Es werde statt für die letzten vier Jahre rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

Im Klageverfahren entschieden sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (Urteil vom 12.10.2023, III R 38/21), dass die Klägerin einen Auszahlungsanspruch auch ab Mai 2018 hat. Die verkürzte Verjährungsregel greife für Anträge, die gemäß § 52 Absatz 50 Einkommensteuergesetz nach dem 18.07.2019 gestellt wurden. Bis einschließlich 09.12.2020 habe das Kindergeld zudem mit einer einfachen E-Mail ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im pdf-Format beantragt werden können.

Die Verwendung des amtlichen Vordrucks ist laut BdSt für die Antragstellung jedoch wegen des Inkrafttretens des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 03.12.2020 mittlerweile maßgeblich.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 12.01.2024