Steuertermine
10.04. Umsatzsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.04. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
Alle Angaben ohne Gewähr |
Vorschau auf die Steuertermine Mai 2025:
12.05. Umsatzsteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
15.05. Gewerbesteuer | Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 19.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. |
Alle Angaben ohne Gewähr |
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge April 2025
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für April ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 28.4.2025.
Inhalt:
- Für alle Steuerpflichtigen: Zum Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten
- Für alle Steuerpflichtigen: Zur Verletzung des Steuergeheimnisses bei denkmalgeschützten Immobilien
- Für alle Steuerpflichtigen: Änderung eines Steuerbescheids bei Fehler der Finanzbehörde
- Für alle Steuerpflichtigen: Zum Zugang von Steuerbescheiden
- Für Erben: Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
- Für Arbeitnehmer: Werbungskosten für das Arbeitszimmer und haushaltsnahe Dienstleistungen
- Für GmbHs: Erteilung einer sogenannten »Überzahlerbescheinigung«
- Für Immobiliengesellschaften: Zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung
- Für Betriebe: Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen
1. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten
Die steuerliche Behandlung von Strafverteidigungskosten ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob solche Kosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abziehbar sind.
In den hier vorliegenden Fällen ging es um die steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten, die von leitenden Angestellten bzw. Geschäftsführern aufgewendet wurden, um sich gegen Vorwürfe strafrechtlich relevanter Handlungen zu verteidigen. Die Entscheidungen verdeutlichen die Unterschiede in der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und den strafrechtlichen Vorwürfen.
In dem vom Thüringer Finanzgericht entschiedenen Fall vom 12.2.2014 unter dem Aktenzeichen 3 K 926/13 ging es um einen stellvertretenden Direktor einer Verwaltungsschule, der wegen Untreue und Urkundenfälschung strafrechtlich verfolgt wurde. Er hatte im Rahmen seiner Tätigkeit unberechtigt Fahrzeuge bestellt und fingierte Belege eingereicht, wodurch er sich oder Dritte bereichern wollte. Die Strafverteidigungskosten machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht lehnte den Abzug ab, weil die zur Last gelegten Handlungen nicht in Ausübung, sondern lediglich bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit erfolgten. Das Gericht stellte klar, dass Strafverteidigungskosten nur dann Werbungskosten sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängt. Ein solcher Zusammenhang besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige seinen Arbeitgeber vorsätzlich schädigen oder sich persönlich bereichern wollte. Diese Entscheidung wurde später vom Bundesfinanzhof am 13.12.2016 unter dem Aktenzeichen VIII R 43/14 bestätigt.
Demgegenüber kam das Finanzgericht Düsseldorf in seiner aktuellen Entscheidung vom 22.3.2024 unter dem Aktenzeichen 3 K 2389/21 zu einer anderen Einschätzung. In diesem Fall ging es um einen angestellten Geschäftsführer, dem ebenfalls Untreue vorgeworfen wurde. Die Ermittlungen gegen ihn wurden jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Das Gericht entschied, dass die Strafverteidigungskosten in diesem Fall als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Vorwurf allein könne den Werbungskostenabzug nicht verhindern, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schädigung oder Bereicherung vorlagen. Damit stellte das Finanzgericht Düsseldorf ausdrücklich klar, dass der objektive berufliche Zusammenhang maßgeblich ist und ein überlagernder privater Veranlassungszusammenhang nicht allein aus der Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfs abgeleitet werden kann.
Diese verschiedenen Entscheidungen zeigen, dass es für die steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten entscheidend darauf ankommt, ob der strafrechtliche Vorwurf in Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder lediglich bei deren Gelegenheit erfolgte. Während das Thüringer Finanzgericht und der Bundesfinanzhof einen strengen Maßstab anlegten und eine persönliche Bereicherungsabsicht als Ausschlusskriterium für den Werbungskostenabzug ansahen, stellte das Finanzgericht Düsseldorf stärker auf den Ausgang des Ermittlungsverfahrens ab. Diese divergierenden Urteile verdeutlichen, dass die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist.
2. Für alle Steuerpflichtigen: Zur Verletzung des Steuergeheimnisses bei denkmalgeschützten Immobilien
Die steuerliche Behandlung von Sanierungskosten bei der Anschaffung denkmalgeschützter Immobilien sorgt immer wieder für Streit zwischen Bauträgern und Finanzbehörden. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und inwieweit Rohgewinne und Vertriebskosten eines Bauträgers in die Bemessungsgrundlage für die erhöhte Abschreibung nach den § 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) einfließen dürfen.
Der Bundesfinanzhof hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob durch die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen eines Bauträgers in einem Prüfungsbericht das Steuergeheimnis verletzt wird. Im konkreten Fall war die Klägerin eine Bauträgerin, die Mehrfamilienhäuser erwarb, sanierte und anschließend die einzelnen Wohnungen weiterverkaufte. In den Kaufverträgen war eine detaillierte Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden, die Altbausubstanz sowie die Sanierungskosten festgehalten. Die Klägerin hatte ihre Feststellungserklärungen entsprechend dieser Aufteilung abgegeben.
Das Finanzamt erließ zunächst erklärungsgemäße Feststellungsbescheide, nahm jedoch später eine Außenprüfung vor. Diese ergab, dass die Aufteilung des Kaufpreises fehlerhaft war, insbesondere weil der Bauträgergewinn und die Vertriebskosten vollständig den förderfähigen Sanierungskosten zugerechnet wurden, obwohl die Erwerber die Objekte erst nach Beginn der Sanierung gekauft hatten. Das Finanzamt kürzte deshalb die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung entsprechend.
Die Klägerin wandte sich gegen diese Vorgehensweise mit dem Argument, dass die Offenlegung ihrer Gewinn- und Kostenstruktur in den Prüfungsberichten gegen das Steuergeheimnis verstoße. Sie führte an, dass die Erwerber durch die Offenlegung dieser Daten Einblick in ihre internen Kalkulationen erhalten würden. Zudem hielt sie die Berechnungsmethode des Finanzamts für fehlerhaft, da die Abschreibung auf Basis der vom Bauträger dokumentierten Sanierungskosten erfolgen müsse, nicht jedoch unter Einbeziehung des Rohgewinns.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage jedoch ab. Es entschied, dass die Offenlegung der betroffenen Daten zulässig sei, da sie der Ermittlung der richtigen Besteuerungsgrundlagen diene. Zudem seien nur die nach dem Erwerb angefallenen Sanierungskosten bei der Berechnung der erhöhten Abschreibung zu berücksichtigen. In den übrigen Punkten erklärte das Gericht die Klage für unzulässig, da die Klägerin nicht zur Empfangsbevollmächtigten der Erwerber bestellt worden war und somit nicht klagebefugt sei.
In der Revision bestätigte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.10.2023 unter dem Aktenzeichen VII R 19/20 die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Klage endgültig ab. Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass die Offenbarung der Geschäftsgeheimnisse in den Prüfungsberichten durch das Steuergeheimnis gedeckt ist. Nach § 30 Absatz 4 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO) sei eine Offenlegung zulässig, wenn sie der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens dient. In diesem Fall bestehe ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Offenbarung der betroffenen Daten und der Ermittlung der zutreffenden AfA-Bemessungsgrundlage für die Erwerber.
Zudem sei die Berechnungsmethode des Finanzamts rechtmäßig. Nach § 7i Absatz 1 Satz 5 EStG sei für die erhöhte Abschreibung maßgeblich, welche Kosten dem Erwerber nach dem Kauf entstanden sind. Da der Bauträger bereits vor dem Kauf Sanierungsmaßnahmen durchgeführt hatte, sei eine anteilige Kürzung der Bemessungsgrundlage erforderlich. Der Gewinnaufschlag des Bauträgers könne nicht in die förderfähigen Herstellungskosten einbezogen werden, da er keine Bauleistung darstelle, sondern Teil der Anschaffungskosten sei. Damit folgte der Bundesfinanzhof seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der der Bauträgergewinn grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten gehört, sondern erst im Rahmen der Anschaffung durch den Käufer steuerlich relevant wird.
Schließlich wies das Gericht auch die Argumentation der Klägerin zurück, wonach die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Finanzbehörden berechtigt sind, sämtliche steuerlich relevanten Daten zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung zu erheben und zu verwenden. Da die Offenlegung der streitgegenständlichen Daten für die zutreffende steuerliche Behandlung der Erwerber erforderlich sei und keine alternative Möglichkeit zur Ermittlung dieser Daten bestehe, liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Klägerin vor. Dies gilt also auch dann, wenn geschäftsschädigend vertrauliche Daten ans Licht kommen.
3. Für alle Steuerpflichtigen: Änderung eines Steuerbescheids bei Fehler der Finanzbehörde
Das deutsche Steuerrecht regelt detailliert die Voraussetzungen, unter denen Steuerbescheide geändert werden können. Dabei gibt es spezielle Vorschriften, die die Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten betreffen. Im Mittelpunkt der hier besprochenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.2.2024, Aktenzeichen IX R 20/23, steht die Frage, ob ein Einkommensteuerbescheid gemäß § 175b Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden darf, wenn die fehlerhafte Verarbeitung der übermittelten Daten auf einem Fehler der Finanzbehörde basiert.
Im Streitfall ging es um ein Ehepaar, das für das Jahr 2018 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers hatte am 23.1.2019 zwei elektronische Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung übermittelt. In der Einkommensteuererklärung des Ehepaares wurden diese Daten teilweise nicht korrekt berücksichtigt. Insbesondere wurde eine Entschädigungszahlung in Höhe von 9.000 Euro nicht in den Bruttoarbeitslohn einbezogen, obwohl sie nicht ermäßigt besteuert worden war. Im ursprünglichen Bescheid vom 25.9.2019 wurde ein Bruttoarbeitslohn von 27.576 Euro berücksichtigt, was sich später als fehlerhaft herausstellte.
Nach einem internen Hinweis der Finanzbehörde wurde am 20.5.2021 ein Änderungsbescheid erlassen, der die Entschädigungszahlung in Höhe von 9.000 Euro in den Bruttoarbeitslohn einbezog und damit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erhöhte. Die Kläger widersprachen dieser Änderung mit der Begründung, dass die Korrekturregelung des § 175b AO nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen die Finanzverwaltung die Daten fehlerhaft interpretiert hat, obwohl diese korrekt übermittelt worden waren.
Die Klage blieb jedoch leider in der Vorinstanz erfolglos. Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Änderung des Bescheids rechtmäßig war, da § 175b AO gerade auch Fälle erfasse, in denen eine fehlerhafte Verarbeitung der Daten durch die Finanzverwaltung zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung geführt habe. Diese Ansicht wurde nun durch den Bundesfinanzhof bestätigt.
Die obersten Richter stellten klar, dass § 175b AO dazu dient, Steuerbescheide zu korrigieren, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Auswertung von Daten materiell falsch sind. Es ist nach Meinung des Gerichts unerheblich, ob der Fehler durch die mitteilungspflichtige Stelle, den Steuerpflichtigen oder die Finanzbehörde verursacht wurde. Entscheidend ist allein, dass die Daten im Sinne des § 93c AO übermittelt wurden und eine materiell unrichtige Steuerfestsetzung vorliegt.
Die Regelung erweitert damit die bisherigen Korrekturmöglichkeiten, um insbesondere steuerliche Massenverfahren effizienter zu gestalten. Der Bundesfinanzhof betonte zudem, dass die fehlerhafte Angabe der rechtlichen Grundlage im Änderungsbescheid oder des ursprünglichen Bescheiddatums die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids nicht beeinträchtigt. Der Bescheid war für die Kläger eindeutig zuzuordnen und ermöglichte eine sachgerechte Prüfung.
Diese Entscheidung verdeutlicht die Tragweite des § 175b AO und seine Bedeutung für die Korrektur fehlerhafter Steuerbescheide, auch wenn der Fehler auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung durch die Finanzbehörde beruht.
4. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Zugang von Steuerbescheiden
Die Regelungen zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden sind grundsätzlich sehr genau, insbesondere zur Frage, wann ein Steuerbescheid als zugegangen gilt. Dabei spielt die gesetzliche Zugangsfiktion gemäß § 122 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO) eine zentrale Rolle. Diese Zugangsfiktion regelt, dass ein Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben gilt, sofern nicht der tatsächliche Zugang oder ein späterer Zugang nachgewiesen wird.
Das Finanzgericht Münster hatte am 19.4.2024 unter dem Aktenzeichen 4 K 870/21 E darüber zu entscheiden, ob ein Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2016 wegen fehlender Bekanntgabe unwirksam ist.
Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin eine Stiftung, die als Gesamtrechtsnachfolgerin einer im Jahr 2020 verstorbenen Steuerpflichtigen auftrat. Die Steuerpflichtige hatte im Jahr 2016 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt und für ihre Steuerangelegenheiten eine Steuerberatungsgesellschaft beauftragt. Obwohl die Vollmacht zur Entgegennahme von Steuerbescheiden vorlag, wurde der Einkommensteuerbescheid für 2016 direkt an die Steuerpflichtige gesandt. Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wurde der Bescheid im Nachlass nicht aufgefunden. Die Klägerin machte geltend, dass der Bescheid der Steuerpflichtigen nie zugegangen sei und zudem aufgrund der bestehenden Vollmacht hätte an die Steuerberatungsgesellschaft übermittelt werden müssen.
Der Beklagte, das zuständige Finanzamt, verwies darauf, dass der Bescheid ordnungsgemäß erstellt und zur Post gegeben worden sei. Nach § 122 Absatz 2 Nummer 1 AO gelte der Bescheid damit als am dritten Tag nach der Aufgabe bekannt gegeben. Die Klägerin bestritt jedoch den Zugang und argumentierte, dass die gesetzliche Fiktion durch begründete Zweifel am Zugang erschüttert sei. Sie führte unter anderem an, dass im Nachlass der Steuerpflichtigen die Steuerunterlagen chronologisch geordnet vorgefunden worden seien, jedoch der streitgegenständliche Bescheid fehlte. Darüber hinaus sei die Steuerpflichtige durch eine Prognose des Steuerberaters über eine deutlich höhere Steuererstattung als die tatsächlich festgesetzte Erstattung von 178,62 Euro informiert worden, was bei Zugang des Bescheids voraussichtlich zu einem Einspruch geführt hätte.
Das Finanzgericht Münster stellte fest, dass der Einkommensteuerbescheid für 2016 wegen fehlender Bekanntgabe unwirksam ist. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Zugangsfiktion des § 122 Absatz 2 Nummer 1 AO durch die vorgebrachten Zweifel der Klägerin erschüttert worden ist. Entscheidend war, dass die vorgefundene Ordnung der Steuerunterlagen und das Fehlen des Bescheids den Schluss nahelegen, dass dieser nicht zugegangen ist. Auch die Tatsache, dass der Bescheid inhaltlich erheblich von der Prognose des Steuerberaters abwich, wurde als weiteres Indiz dafür gewertet, dass der Bescheid nicht bekannt gegeben wurde. Die Richter betonten, dass es Aufgabe der Finanzbehörde ist, den tatsächlichen Zugang des Bescheids nachzuweisen, und dass die gesetzliche Fiktion nicht greifen kann, wenn berechtigte Zweifel am Zugang bestehen. Im Fazit muss daher festgehalten werden, dass man sich jeden Einzelfall sehr genau anschauen muss und die Indizien identifizieren, die für den Nichtzugang sprechen.
Ab 2025 gilt nicht mehr eine Dreitagesfiktion, sondern eine Viertagesfiktion.
5. Für Erben: Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Die steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer stellt eine der zentralen und zugleich kontroversesten Fragen im deutschen Steuerrecht dar. Es geht dabei nicht nur um Zahlen und Paragrafen, sondern um die Frage, wie der Übergang von Unternehmen über Generationen hinweg gestaltet werden kann, ohne den Bestand des Unternehmens oder Arbeitsplätze zu gefährden. Zugleich müssen klare Grenzen gezogen werden, um eine ungerechtfertigte Begünstigung von Vermögen zu verhindern, das nicht produktiv genutzt wird, sondern vor allem der Kapitalanlage dient.
Genau in diesem Spannungsfeld bewegt sich die Diskussion um Parkhausbetriebe: Gehören sie aufgrund ihrer Funktion als Dienstleister mit wirtschaftlicher Bedeutung und Arbeitsplatzschaffung zum förderungswürdigen Betriebsvermögen? Oder handelt es sich bei der Überlassung von Parkplätzen an Kunden letztlich doch um eine Form der Vermögensverwaltung, die von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen ist?
Der Bundesfinanzhof hatte diese Frage in seinem Urteil vom 28.2.2024 unter dem Aktenzeichen II R 27/21 zu klären und setzte dabei eine klare, leider vollkommen fiskalische Linie.
Der zugrunde liegende Fall drehte sich um einen Kläger, der als Alleinerbe seines verstorbenen Vaters ein Einzelunternehmen übernommen hatte. Zu diesem Nachlassvermögen gehörte ein Grundstück, das mit einem Parkhaus und einer Tankstelle bebaut war. Das Parkhaus war vom Erblasser seit Anfang der 2000er Jahre unbefristet an den Kläger selbst verpachtet, während die Tankstelle an eine GmbH vermietet war. Das Finanzamt bewertete das gesamte Grundstück, einschließlich des Parkhauses und der Tankstelle, als Verwaltungsvermögen und verwehrte die steuerliche Begünstigung. Der Kläger hingegen argumentierte, dass der Parkhausbetrieb aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der volkswirtschaftlichen Bedeutung als begünstigtes Betriebsvermögen einzustufen sei.
In der Revision beim Bundesfinanzhof stand somit die grundlegende Frage im Raum, ob ein Parkhausbetrieb, dessen Hauptzweck in der Überlassung von Parkplätzen besteht, als förderungswürdiges Betriebsvermögen angesehen werden kann. Der Kläger führte an, dass die Tätigkeit des Parkhauses nicht allein in der bloßen Überlassung von Flächen bestehe, sondern durch gewerbliche Zusatzleistungen, wie die Organisation von Parkvorgängen, die Wartung der Infrastruktur und den Einsatz von Personal, weit über die reine Vermögensverwaltung hinausgehe. Zudem wies er darauf hin, dass durch den Betrieb Arbeitsplätze geschaffen wurden, darunter zwei Vollzeitstellen und zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Dies spreche für die produktive Funktion des Unternehmens, die nach dem Sinn und Zweck der erbschaftsteuerlichen Begünstigung berücksichtigt werden müsse.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Köln wiesen diese Argumente zurück. Nach ihrer Auffassung ist das Parkhaus als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) einzustufen, da es sich um ein Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück handelt. Auch die Rückausnahmen nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 ErbStG seien nicht anwendbar, da das Parkhaus vor der Verpachtung bereits als Verwaltungsvermögen galt und sein Hauptzweck in der Überlassung von Grundstücksteilen an Dritte besteht. Die Tätigkeit des Parkhauses sei daher keine originär gewerbliche, sondern im Kern eine vermögensverwaltende – zumindest aus Sicht der Erbschaftsteuer.
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser vollkommen fiskalischen Auffassung an und wies die Revision des Klägers zurück. Die obersten Finanzrichter betonten, dass die gesetzlichen Regelungen zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen eng auszulegen sind. Nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 ErbStG gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen. Dabei komme es nicht auf die Art und Weise der Nutzung oder die gewerblichen Zusatzleistungen an, sondern allein darauf, dass der Hauptzweck der Tätigkeit in der Überlassung von Grundstücken besteht. Auch eine teleologische Reduktion der Vorschrift, wie sie der Kläger gefordert hatte, sei nicht möglich, da der Gesetzgeber bewusst entschieden habe, bestimmte Formen der Vermögensverwaltung von der steuerlichen Begünstigung auszunehmen.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften des § 13b ErbStG ein klar umrissenes Ziel verfolgt: Die Förderung von produktivem Vermögen, das zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt und volkswirtschaftliche Leistungen erbringt, während Vermögen, das primär der risikolosen Renditeerzielung dient, von der Begünstigung ausgeschlossen bleibt. Parkhäuser zählen nach Auffassung des Gesetzgebers und des Gerichts nicht zu den Betrieben, die eine solche Förderung rechtfertigen, da sie typischerweise der Vermögensverwaltung zuzurechnen sind. Auch die vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wurden zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums Differenzierungen treffen darf, solange diese folgerichtig ausgestaltet sind. Die Abgrenzung zwischen förderungswürdigem Betriebsvermögen und steuerschädlichem Verwaltungsvermögen erfüllt diese Anforderungen.
Im Ergebnis muss das Urteil in den Bereich eingeordnet werden: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat leider immer recht. Fraglich bleibt allenfalls, ob die Richter den Betrieb eines Parkhauses immer noch als Vermögensverwaltung und nicht als Betrieb gewerblicher Art einordnen würden, wenn sie mal selbst eins betrieben!
6. Für Arbeitnehmer: Werbungskosten für das Arbeitszimmer und haushaltsnahe Dienstleistungen
Das steuerliche Abzugsrecht für Werbungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen sorgt leider sehr häufig für Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, welche Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können, und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um bestimmte Kosten abziehbar zu machen.
Das Finanzgericht Münster entschied am 15.12.2023 unter dem Aktenzeichen 12 K 1090/21 E über die Abzugsfähigkeit von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, die Anerkennung eines Wasch-Services als haushaltsnahe Dienstleistung sowie die Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten. Es geht also direkt um mehrere Themen.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um ein Ehepaar, das in den Streitjahren 2017 bis 2019 verschiedene Aufwendungen steuerlich geltend machte. Der Kläger nutzte sein häusliches Arbeitszimmer an arbeitsfreien Tagen wie Altersfreizeittagen für berufliche Tätigkeiten. Darüber hinaus beanspruchten die Kläger die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen für die Nutzung eines Wasch-Services sowie für Servicepersonal, das anlässlich einer Geburtstagsfeier in einem angemieteten Partyraum tätig war. Schließlich forderte das Paar die Anerkennung von Prozesskosten und Seminarkosten als Werbungskosten.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der genannten Aufwendungen jedoch nahezu durchweg ab. Es begründete dies damit, dass dem Kläger für seine berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz, nämlich ein Büro am Arbeitsort, zur Verfügung stand, sodass die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nicht abziehbar sind. Der Wasch-Service sowie die Kosten des Partyraum-Personals wurden mangels Erbringung der Leistungen im Haushalt der Kläger ebenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Schließlich wurden die Prozesskosten nur anteilig berücksichtigt, während die Seminarkosten gänzlich abgelehnt wurden.
Zu den einzelnen Punkten:
Arbeitszimmer
Das Finanzgericht Münster bestätigte in weiten Teilen die Auffassung des Finanzamts. Es entschied, dass die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers des Klägers nicht abziehbar sind, da ihm ein betriebliches Büro zur Verfügung stand. Dabei sei unerheblich, dass der Kläger das häusliche Arbeitszimmer an arbeitsfreien Tagen nutzte. Entscheidend sei allein, dass der andere Arbeitsplatz objektiv geeignet und zugänglich war. Auch die Argumentation des Klägers, wonach die Vermeidung von Fahrten aus Umweltgründen das häusliche Arbeitszimmer rechtfertige, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen, da die gesetzliche Regelung solche Aspekte nicht berücksichtigt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Aufwendungen für den Wasch-Service und das Partyraum-Personal wurden nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Nach den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen haushaltsnahe Dienstleistungen eine räumliche Nähe zum Haushalt aufweisen. Leistungen, die vollständig außerhalb des Haushalts erbracht werden, wie die Reinigung und das Bügeln der Wäsche in einem externen Betrieb oder die Tätigkeit des Partyraum-Personals, erfüllen diese Voraussetzung schlicht nicht.
Prozesskosten
Hinsichtlich der Prozesskosten entschied das Gericht, dass diese anteilig als Werbungskosten abziehbar sind, soweit sie mit der Ermittlung der Einkünfte des Klägers im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für die Kosten des Seminars, der Akteneinsicht und der Gerichtsgebühren, soweit diese sich auf die Streitfrage der Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers bezogen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Seminarkosten in erster Linie im Zusammenhang mit dem geführten Prozess standen und daher nur anteilig abziehbar sind.
Mit diesem Urteil verdeutlicht das Finanzgericht Münster die strengen Voraussetzungen für die Anerkennung von Kosten im Steuerrecht. Insbesondere zeigt die Entscheidung, dass die objektive Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ausschließt, unabhängig von subjektiven Präferenzen oder Umweltaspekten. Auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist eine strikte räumliche Verbindung zum Haushalt erforderlich, um steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Selbst wenn man eine andere durchaus logische Begründung für die Abzugsfähigkeit anbringt, ändert dies (leider) nichts an den gesetzlichen Gegebenheiten.
7. Für GmbHs: Erteilung einer sogenannten »Überzahlerbescheinigung«
Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen wirft insbesondere bei Holdingkapitalgesellschaften mit einer strukturellen Überzahlersituation immer wieder Fragen auf. Eine zentrale Bedeutung hat hierbei die Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (Überzahlerbescheinigung), die es ermöglicht, Kapitalerträge vom Steuerabzug zu befreien, wenn die Kapitalertragsteuer dauerhaft die festzusetzende Körperschaftsteuer übersteigt.
Im vorliegenden Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2023, Aktenzeichen VIII R 31/21, wurde entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine solche Bescheinigung zu erteilen ist, wenn eine Holdingkapitalgesellschaft aufgrund ihrer Struktur keine andere Geschäftstätigkeit entfalten kann.
Im Streitfall war die Klägerin eine GmbH, die als Holdingkapitalgesellschaft fungierte. Ihr Unternehmensgegenstand umfasste das Halten und Verwalten eigenen Vermögens sowie die Erbringung von Beratungsleistungen, allerdings beschränkte sich ihre tatsächliche Tätigkeit auf die Verwaltung einer einzigen Tochtergesellschaft. Die Klägerin war Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaft und erzielte ihre Einnahmen fast ausschließlich aus Ausschüttungen dieser Beteiligung. Beratungsleistungen wurden nur für die Tochtergesellschaft erbracht, wobei die Klägerin keine eigenen personellen Ressourcen hatte und die Beratungsleistungen extern einkaufte. Diese wurden anschließend nahezu kostendeckend an die Tochtergesellschaft weitergegeben. In den vergangenen Jahren war die von der Tochtergesellschaft einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer regelmäßig höher als die festzusetzende Körperschaftsteuer der Klägerin, weshalb sie eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragte, um den Kapitalertragsteuerabzug zu vermeiden.
Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Klägerin nach ihrer Satzung zur Entfaltung weiterer Geschäftstätigkeiten in der Lage sei und somit ihre Überzahlersituation vermeiden könne. Diese Argumentation stützte sich auf die Annahme, dass die Möglichkeit zur Änderung der Geschäftstätigkeit der Klägerin eine dauerhafte strukturelle Überzahlersituation ausschließe. Nach erfolglosem Einspruch klagte die Klägerin vor dem Finanzgericht München, das dann auch erfreulicherweise zu ihren Gunsten entschied. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision ein.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts mit Urteil vom 12.12.2023 zurück und entschied, dass die Klägerin Anspruch auf die Bescheinigung hat. Die obersten Finanzrichter begründeten dies mit den besonderen Umständen des Falls, die eine strukturelle Überzahlersituation aufgrund der »Art der Geschäfte« im Sinne des § 44a Abs. 5 Satz 1 des EStG bestätigten. Dabei verwies der Bundesfinanzhof auf seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine Überzahlersituation dann als strukturell bedingt anzusehen ist, wenn sie untrennbar mit der Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit verbunden ist. Im konkreten Fall basierte die Überzahlersituation der Klägerin auf der weitgehenden Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemäß § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), die jedoch beim Kapitalertragsteuerabzug unberücksichtigt bleibt. Die entstehende Steuerlast kann daher erst durch Anrechnung oder Erstattung im Rahmen der Veranlagung gemindert werden. Dies führt zwangsläufig zu einer dauerhaften Überzahlersituation, die strukturell bedingt ist.
Der Bundesfinanzhof stellte außerdem fest, dass die theoretische Möglichkeit einer Änderung der Unternehmensstruktur oder -satzung nicht ausreicht, um die Dauerhaftigkeit der Überzahlersituation in Frage zu stellen. Solange keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche Änderung der Geschäftstätigkeit vorliegen, ist von einer dauerhaften strukturellen Überzahlersituation auszugehen. Die Tatsache, dass die Klägerin Beratungsleistungen ausschließlich für ihre Tochtergesellschaft erbringt und diese weder am Markt anbietet noch dazu in der Lage ist, solche Leistungen gewinnbringend zu vermarkten, bestätigte nach Ansicht des Gerichts die strukturelle Unveränderbarkeit der Situation.
Das Gericht stellte zudem klar, dass es für die Beurteilung irrelevant ist, ob die Klägerin theoretisch höhere Preise für ihre Beratungsleistungen von der Tochtergesellschaft verlangen könnte. Maßgeblich ist, dass ein solcher Preis am Markt nicht realisierbar wäre, da Dritte in diesem Fall direkt die Beratungsleistungen ohne die Zwischenschaltung der Klägerin beauftragen würden. Die Überzahlersituation beruhte somit auf der Art der Geschäfte der Klägerin und nicht auf der Art und Weise, wie diese Geschäfte durchgeführt wurden.
Das Urteil verdeutlicht aber auch, dass die Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes unter dem Vorbehalt des Widerrufs steht, sodass sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse jederzeit auf die Gültigkeit der Bescheinigung auswirken können.
8. Für Immobiliengesellschaften: Zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung
Die steuerliche Behandlung von Immobilienverwaltungsgesellschaften im Kontext der Gewerbesteuer birgt oft Konfliktpotenzial, insbesondere wenn es um die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) geht. Diese Regelung erlaubt bestimmten Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, eine Begünstigung, um ihre Gewerbesteuerlast zu mindern.
Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.2.2024, Aktenzeichen III R 13/23, wurde die Frage geklärt, ob eine Immobilienverwaltungsgesellschaft im Fall einer sogenannten umgekehrten Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt.
Die Schilderung des Sachverhalts verdeutlicht, worum es konkret ging: Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin, eine Immobilienverwaltungsgesellschaft, eine Besitzkapitalgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie das Veräußern von Immobilien war. Die Gesellschaft war mehrheitlich im Besitz einer Betriebsgesellschaft. Diese betrieb eine sogenannte umgekehrte Betriebsaufspaltung, bei der nicht die Betriebsgesellschaft, sondern die Besitzgesellschaft beherrscht wird. Die Klägerin überließ einem verbundenen Unternehmen, der F KG, Teilflächen eines Grundstücks mietweise, die von der Geschäftsführung und den zentralen Verwaltungseinheiten der F KG genutzt wurden.
Die Streitfrage war nun, ob diese Nutzung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstand.
Die obersten Finanzrichter entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung hatte, da die Voraussetzungen für die reine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes nicht erfüllt waren. Sie stellten klar, dass aus einer umgekehrten Betriebsaufspaltung keine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft abgeleitet werden kann, da das sogenannte Durchgriffsverbot gilt. Dieses besagt, dass bei der steuerlichen Beurteilung der Besitzkapitalgesellschaft eine Durchgriffshaftung oder eine direkte Zurechnung der Tätigkeiten der Betriebsgesellschaft ausgeschlossen ist. Das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.4.2023, das zugunsten der Klägerin entschieden hatte, wurde somit leider revidiert, auch wenn die Begründung des Bundesfinanzhofes sehr trefflich ist.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung detailliert mit den gesetzlichen Voraussetzungen der erweiterten Kürzung. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt die Begünstigung voraus, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Sobald Tätigkeiten hinzukommen, die über diese reine Verwaltung hinausgehen, wie etwa eine Nutzung des Grundbesitzes durch eine nahestehende Betriebsgesellschaft, entfällt die Begünstigung.
Im Fall der Klägerin führte die Nutzung der Immobilien durch die Betriebsgesellschaft zu einer mittelbaren gewerblichen Tätigkeit, die der erweiterten Kürzung entgegenstand. Dabei wies das oberste Finanzgericht auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach bereits die Möglichkeit eines mittelbaren Einflusses der Betriebsgesellschaft auf die Besitzkapitalgesellschaft ausreicht, um die personelle Verflechtung zu begründen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.9.2021, Aktenzeichen IV R 7/18, wurde hierbei als zentrale Grundlage herangezogen.
Das Gericht machte deutlich, dass das Durchgriffsverbot auch bei einer mittelbaren Beteiligung der Betriebsgesellschaft gilt. In der Urteilsbegründung wurde zusätzlich auf die Problematik hingewiesen, dass die umgekehrte Betriebsaufspaltung in der steuerrechtlichen Praxis nach wie vor viele ungeklärte Fragen aufwirft, was durch die Vielzahl an Revisionsverfahren zu diesem Thema unterstrichen wird.
9. Für Betriebe: Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen
Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen hört sich zwar grundsätzlich gut an, beschert den Beteiligten in der Praxis jedoch jede Menge praktischer Probleme. So führt die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen immer wieder zu Unsicherheiten, insbesondere wenn es um die Frage geht, welche Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung vorliegen müssen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2015 hat der Gesetzgeber mit der Einführung einer Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Begriff der Betriebsveranstaltung neu geregelt. Zugleich sieht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer auf Zuwendungen aus Anlass solcher Betriebsveranstaltungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben können. In diesem Zusammenhang stellte sich im vorliegenden Fall des Bundesfinanzhofs die Frage, ob eine Veranstaltung, die nur einer begrenzten Anzahl von Mitarbeitern offensteht, als Betriebsveranstaltung zu werten ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 27.3.2024, Aktenzeichen VI R 5/22, entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegt, wenn nicht alle Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils teilnehmen können.
Im konkreten Fall handelte es sich um eine Aktiengesellschaft, die im Jahr 2015 zwei Weihnachtsfeiern ausrichtete. Die erste Feier war ausschließlich für die Vorstandsmitglieder bestimmt und kostete insgesamt 8.034 Euro. Die zweite Veranstaltung richtete sich an die Mitglieder des oberen Führungskreises, also an Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe im Unternehmen erreicht hatten. Für diese Veranstaltung wurden 168.439 Euro aufgewendet. Beide Feiern fanden in den Räumlichkeiten der Gesellschaft statt und hatten einen gesellschaftlichen Charakter. Die gewährten Vorteile wurden von der Klägerin nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, stattdessen beantragte sie die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag ab. Es argumentierte, dass die Veranstaltungen keine Betriebsveranstaltungen im Sinne des Gesetzes seien, da sie nicht allen Beschäftigten offenstanden. Nach Auffassung der Behörde ist die Teilnahme(möglichkeit) aller Arbeitnehmer eine notwendige Voraussetzung, damit eine Veranstaltung steuerlich als Betriebsveranstaltung anerkannt werden kann. Auf dieser Grundlage erließ das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid. Nach erfolglosem Einspruch klagte die Aktiengesellschaft vor dem Finanzgericht Köln, welches die Klage mit der Begründung abwies, dass die Voraussetzung einer offenen Teilnahme nicht erfüllt sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin schließlich Revision beim Bundesfinanzhof ein und hatte (endlich) Erfolg.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. Die obersten Finanzrichter entschieden, dass die Weihnachtsfeiern der Klägerin Betriebsveranstaltungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sind und somit die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG anwendbar ist. In der Begründung stellte der Bundesfinanzhof klar, dass mit der Einführung der Legaldefinition des Begriffs der Betriebsveranstaltung durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union der Gesetzgeber bewusst von bisherigen Voraussetzungen, wie dem Erfordernis einer offenen Teilnahme, abgerückt ist. Nach der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG genügt es, dass es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt. Das Kriterium des Offenstehens ist seit 2015 nur noch relevant für die Gewährung des Freibetrags von 110 Euro gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG, nicht aber für die grundsätzliche Einordnung einer Veranstaltung als Betriebsveranstaltung.
Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung weiter mit dem Zweck der Pauschalierungsregelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese Vorschrift dient der Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens und soll Arbeitgeber von dem aufwendigen Verfahren der individuellen Lohnsteuerberechnung entlasten, insbesondere bei Veranstaltungen mit zahlreichen Teilnehmern. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber hier eine andere Auslegung des Begriffs der Betriebsveranstaltung gewollt haben sollte als in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG.
Das Gericht betonte zudem, dass der Wortlaut des Gesetzes maßgeblich ist. Im Gesetzestext finden sich keine Einschränkungen dahingehend, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitern offenstehen muss. Auch die Gesetzesmaterialien und die Zielsetzung der Neuregelung sprechen nicht dafür, die frühere Rechtsprechung, die eine Teilnahme aller Mitarbeiter voraussetzte, weiterhin anzuwenden. Der Gesetzgeber wollte vielmehr eine klare Abgrenzung schaffen und gleichzeitig das Verfahren vereinfachen.
Im Ergebnis stellte der Bundesfinanzhof fest, dass die Weihnachtsfeiern der Klägerin die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung erfüllten. Die Teilnahme war zwar auf bestimmte Mitarbeitergruppen beschränkt, dies steht jedoch der Anerkennung als Betriebsveranstaltung nicht entgegen. Die Höhe der pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent wurde von den Beteiligten nicht angefochten, sodass der Klage in vollem Umfang stattzugeben war. Mal ein Erfolg auf ganzer Linie.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.
nach oben